Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in dem Kalenderjahr der ESt, in dem die Einnahmen zufließen.
- Das bloße Innehaben eines Anspruchs führt nicht bereits zum Zufluss. Vielmehr sind Einnahmen erst zugeflossen, wenn der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann; bei Geldbeträgen heißt das, diese müssen bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden.
- Vereinbaren ArbG und ArbN, dass die vereinbarte Abfindung – anders als ursprünglich geplant – nicht in 2003, sondern erst in 2004 auszuzahlen ist und erfolgt die Auszahlung auch tatsächlich erst in 2004, so fließt die Abfindung in 2004 zu.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 11 Abs. 1, § 38a
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Abfindung im Streitjahr (2003) oder erst im Jahr 2004 steuerlich zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin war bis zum Jahr 2003 Angestellte der A-GmbH. Ihr Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 05.12.2002 mit Wirkung zum 31.12.2003 auf der Grundlage einer am 14.11.2002 zwischen der Geschäftsführung der A-GmbH und dem Betriebsrat des Werkes … abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gekündigt. Diese Betriebsvereinbarung sah die Zahlung einer Abfindung im Fall der Kündigung vor und enthielt hierzu – neben Bestimmungen zur Höhe der Abfindung – in § 8 Ziffer 1 Satz 3 und 4 der Betriebsvereinbarung u.a. folgende Regelung: „Die Abfindungssumme wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Bruttoabfindung nach Maßgabe der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt. Entstehende gesetzliche Abzüge trägt der Mitarbeiter.”
In Trennungsgesprächen vereinbarte der Arbeitgeber mit der Klägerin eine Abfindung, deren Betrag höher war als der nach der Betriebsvereinbarung ermittelte Betrag. Außerdem wurde vereinbart, dass die Abfindung nicht im Dezember 2003, sondern im Januar 2004 ausgezahlt werde.
Die Auszahlung der Abfindung erfolgte mit der Entgeltabrechnung für Januar 2004 zum Ende dieses Monats.
Dem Veranlagungsbezirk des Beklagten wurde die Auszahlung der Abfindung durch eine Prüfungsmitteilung der Lohnsteuer-Außenprüfung vom 28.01.2004 bekannt.
Am 27.02.2004 gab die Klägerin eine Einkommensteuererklärung für 2003 ab, in der sie einen Bruttoarbeitslohn von … € erklärte. Die Abfindungszahlung wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Abfindung wurde nicht auf der Lohnsteuerkarte für 2003 erfasst, sondern auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2004 für das Streitjahr 2003 setzte der Beklagte außerordentliche Einkünfte der Klägerin nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. … € an. Als Erläuterung führt der Einkommensteuerbescheid aus: „Nach § 8 der Betriebsvereinbarung musste die Abfindungssumme zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: 31.12.2003) als Bruttoabfindung nach Maßgabe der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden. Der Zufluss von Arbeitslohn ist erfolgt, sobald der Arbeitnehmer über den Arbeitslohn (Abfindung) wirtschaftlich verfügen kann (R 104 a Abs. 1 LStR 2003; H 104 a (Zufluss von Arbeitslohn) LStH 2003). Die Abfindung ist im Dezember 2003 steuerlich zugeflossen. Eine Versteuerung hat für das Kalenderjahr 2003 zu erfolgen.”
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, sie habe mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass die Abfindung erst im Januar 2004 ausgezahlt werde. Die Abfindung sei am 27.01.2004 auf ihrem Konto eingegangen. Für die steuerliche Behandlung als Abfindung sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich (Hinweis auf R 9 Abs. 1 Satz 2 LStR 2003/2004).
Auf Nachfrage des Beklagten teilte die A-GmbH mit Schreiben vom 13.08.2004 und 02.11.2004 mit, u.a. die Klägerin habe aufgrund abweichender Fälligkeitsvereinbarungen erst später Anspruch auf Auszahlung der Abfindung gehabt. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung sei mit Wirksamwerden der Kündigung zum 31.12.2003 entstanden; die Vereinbarung über die Zahlung im Januar 2004 sei vorher abgeschlossen worden.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 teilte die A-GmbH dem Beklagten hinsichtlich der Arbeitnehmer … Folgendes mit: „Ohne gesonderte Vereinbarung wäre der Abfindungsbetrag zum 31.12.03 gezahlt worden. Übrige Abfindungsbeträge wurden zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt oder – falls rechtzeitig eine abweichende Vereinbarung getroffen war – entsprechend der abweichenden Vereinbarung gezahlt.”
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Ausnahmsweise könne das Stehenlassen eines entstandenen und zum alsbaldigen Ausgleich anstehenden Geldanspruchs als Zufluss gewertet werden. Dies se...