vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung eines Neubaus i. S. von § 27 Abs. 2 UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG.
- Zur Anwendung des § 27 Abs. 2 UStG i.V.m. § 9 Abs. 2 UStG.
- Für vermietete Altbauten, die vor dem 11.11.1993 errichtet wurden, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 9 Abs. 2 UStG a.F. ohne jede zeitliche Beschränkung möglich.
- Hat ein Stpfl. nach dem 10.11.1993 einen Neubau hergestellt, findet § 9 Abs. 2 UStG a.F. wegen fehlender Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 UStG keine Anwendung.
Normenkette
UStG § 9 Abs. 2, §§ 15a, 27 Abs. 2
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war u. a. als Vermieter unternehmerisch tätig. Im Juni 1998 erwarb er das Flurstück 55/14 mit einer Größe von 8.390 qm für 348.000 DM von der Stadtentwicklungsgesellschaft X. Das Grundstück, der sogenannte Handwerkerhof, war 1941 mit Industrie- und Lagerhallen bebaut, während der Kriegsjahre als Produktionsstätte und nach dem Krieg von den Märkischen Kabelwerken zur Produktion von Kabeln genutzt worden. Auf dem Grundstück befanden sich Fertigungs- und Lagerhallen. Der Kläger erwarb verschiedene eingeschossige und mit einem Satteldach versehene Hallen, in denen Kabel produziert worden waren oder die als Werkstätten gedient hatten. In den Hallen waren Toiletten und teilweise abgegrenzte Bereiche für Meister, Umkleideräume und/oder Lager vorhanden. Für die Einheitsbewertung war vom Eigentümer in der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes vom 30.06.1967 als Nutzung „in vollem Umfang Lackdrahtfabrik und Kabelwerk” und konkret für die einzelnen Hallen „Maschinensaal”, „Trafostation”, „E-Werkstatt”, „Wasserversorgungskeller und Lager”, „Tischlerei”, „Materialkeller”, „Umspulerei”, „Aufzug mit Schacht”, „Schlosserei”, „Klempnerei”, „Spulen- und Materiallager”, „Toilettenanbau”, Keller und Heizung angegeben worden. Wegen der Einzelheiten und die Verteilung der Nutzung auf die einzelnen Hallen wird auf die vom Gericht beigezogenen Einheitswertakten für X, N-Str. 23 und 25 (….), verwiesen.
Nach dem Erwerb ließ der Kläger die Halle 6 (ca. 7.300 m³) abreißen, wodurch der Innenhof der Hallen 1 - 4 freigelegt wurde. In dem Innenhof wurde eine Umfahrt mit Parkplätzen und Zugängen zu den weiteren Hallen geschaffen. In den bestehenden Hallen errichtete der Kläger durch die Nutzung bestehender und/oder den Einbau von Trennwänden, die Erneuerung der Fußböden und die Verbesserung des Sanitär-, Fenster-, Heizungs- und Elektrobereichs verschiedene gesonderte Vermietungseinheiten. Tragende Trennwände wurden nicht eingezogen. An den tragenden Außenwänden wurden nur insoweit Arbeiten durchgeführt wie es für die Änderung von Tür-/Fensteröffnungen erforderlich war. Baumaßnahmen an den tragenden Fundamenten wurden nicht durchgeführt. Der Kläger vermietete die Vermietungseinheiten an verschiedene Mieter teils steuerpflichtig, teils steuerfrei, die die Mietobjekte für Büros, Werkstätten, Lager oder als Schulungs- und Therapieräume nutzten.
Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) und machte aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten Vorsteuern geltend. Der Beklagte ließ nach einer im Januar 2000 für das 1. Quartal 1998 bis 3. Quartal 1999 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Vorsteuern zum Abzug zu. In Textziffer 13 des Prüfungsberichts wurde ausgeführt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung zulässig sei, da es sich um ein Altgebäude i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht (….) vom 12. Januar 2000 verwiesen. Entsprechend ergingen Jahresfestsetzungen für 1998 und 1999, die gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Dieser Vorbehalt entfiel wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung für 1998 mit Ablauf des Jahres 2004 und für 1999 mit Ablauf des Jahres 2005.
Im Rahmen einer für die Jahre 2001 - 2003 durchgeführten Außenprüfung ließ der Beklagte von seinem Bausachverständigen ein Gutachten über das Grundstück und die Gebäude erstellen. Danach wurde aus bautechnischer Sicht kein Neubau hergestellt. Durch das Einziehen von Trennwänden und das Herstellen von separaten Zugängen mit einer Trennung der Gebäudetechnik für einzelne Gebäudeabschnitte seien aber einzelne vermietbare wirtschaftliche Einheiten entstanden, wodurch sich die Nutzungsart von Industriehallen (Maschinensaal) zu kleinen vermietbaren Einheiten geändert habe, so dass die Baumaßnahme zu einer Wesensänderung geführt und sich die wirtschaftliche Nutzungsdauer verlängert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Diplomingenieurs Kp vom 4. September 2007 einschließlich Anlagen verwiesen.
Aufgrund dieser Feststellungen ging der Beklagte davon aus, dass der Verzic...