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Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei atypisch stiller Gesellschafter-Beteiligung

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.

2. Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist dies ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 10a GewStG, § 24 UmwStG

 

Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG beteiligte sich eine Kommanditistin zusätzlich als stille Gesellschafterin. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die stille Gesellschafterin im Innenverhältnis die wirtschaftlich einem Kommanditisten entsprechende Stellung haben. Die Gewinnanteile von Kommanditisten und stiller Gesellschafterin wurden nach Kapitalanteilen bemessen.

Im ersten Jahr der Beteiligung der stillen Gesellschafterin erzielte die KG einen Gewinn und war der Auffassung, dieser sei voll mit dem auf das Ende des Vorjahrs für die KG festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust zu verrechnen. Das FA nahm den auf die stille Gesellschafterin entfallenden Gewinnanteil jedoch von der Verrechnung aus. Das FG hielt die Handhabung des FA für richtig (FG Köln, Urteil vom 14.7.2010, 4 K 3505/07, Haufe-Index 2667868, EFG 2011, 1083).

 

Entscheidung

Im Revisionsverfahren machte das FA er...

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