zwischen
Herrn …, wohnhaft …
(im Folgenden: Gesellschafter)
und
Herrn …, wohnhaft …
(im Folgenden: Nießbraucher)
1. Vorbemerkung
1.1 Der Gesellschafter ist mit einem festen Kapitalanteil von … EUR an der … OHG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … (im Folgenden: Gesellschaft), beteiligt.
1.2 Der Gesellschaftsvertrag vom … ist den Parteien bekannt.
2. Einräumung des Nießbrauchs
2.1 Der Gesellschafter bestellt zugunsten des Nießbrauchers den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch an seinem in Ziff. 1.1 genannten Gesellschaftsanteil.
2.2 Der Nießbrauch erstreckt sich im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft auf das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters.
3. Nutzungen
3.1 Dem Nießbraucher stehen sämtliche nach Ziff. … des Gesellschaftsvertrages (Ziff. 1.2 dieser Vereinbarung) auf den Gesellschafter entfallenden Gewinne zu. Gleiches gilt für die auf dem Privatkonto anfallenden Zinsen. Wegen der Zulässigkeit der Entnahme der Gewinne und Zinsen wird auf Ziff. … des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen.
3.2 An Verlusten nimmt der Nießbraucher nur insoweit teil, als die auf den Gesellschafter entfallenden Verlustanteile den entnahmefähigen Gewinn mindern; zu Nachschüssen irgendwelcher Art ist der Nießbraucher nicht verpflichtet.
4. Erhöhung der Beteiligung
4.1 Erfolgt eine Erhöhung der in Ziff. 1.1 genannten Beteiligung aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der aus der Erhöhung auf den Gesellschafter entfallende Betrag dem Nießbrauch.
4.2 Erfolgt eine Kapitalerhöhung, bei welcher der Gesellschafter weitere Einlagen leistet, so ist der aus der Einlagenerhöhung hervorgehende Teil nicht vom Nießbrauch erfasst.
5. Stimm- und Verwaltungsrechte
5.1 Stimm- und sonstige Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil des Gesellschafters verbleiben bei diesem.
5.2 Der Gesellschafter bevollmächtigt den Nießbraucher, die Stimm- und Mitverwaltungsrechte in der Gesellschaft für die Dauer der Nießbrauchsbestellung auszuüben. Das Recht des Gesellschafters, diese Stimm- und Mitverwaltungsrechte selbst auszuüben, bleibt unberührt.
5.3 Übt der Gesellschafter das Stimmrecht selbst aus, so ist er bei Beschlussfassungen, die die Rechtsstellung des Nießbrauchers beeinträchtigen können, an dessen Weisungen gebunden. Vor der Fassung solcher Gesellschafterbeschlüsse wird der Gesellschafter Weisungen des Nießbrauchers einholen. Erteilt der Nießbraucher keine Weisung, hat sich der Gesellschafter seines Stimmrechts zu enthalten.
6. Informationsrecht
  Der Gesellschafter ist verpflichtet, den Nießbraucher im Rahmen seiner Rechte auf Auskunft und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen auf Verlangen jederzeit umfassend über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren, es sei denn es würden ausdrückliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen.
7. Zustimmung
  Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft hat der Einräumung des Nießbrauchs durch Beschluss vom … unwiderruflich zugestimmt.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist …
8.4 Die auf Grund des Abschlusses dieser Vereinbarung entstehenden Kosten trägt der Nießbraucher.
…, den …  
   
   
(Gesellschafter) (Nießbraucher)

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