Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 158 VI 1898) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.255.291,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Erblasserin war verwitwet und ohne Abkömmlinge. Eigene leibliche Verwandte der Erblasserin sind nicht bekannt.
Die Erblasserin hatte mit ihrem bereits am 0. Februar 1990 vorverstorbenen Ehemann I X am 24. Januar 1961 und am 22. Juni 1982 zur notariellen Niederschrift gemeinschaftliche Ehegattentestamente errichtet. Im gemeinschaftlichen Testament vom 22. Juni 1982 (UR-NR. 335/1982 des Notars M in F) hoben die Ehegatten das frühere Testament auf, setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten vier Nichten bzw. Neffen des Ehemannes zu Schlusserben. Die Ehegatten bestimmten in dem Testament vom 22. Juni 1982 ausdrücklich, dass nur die wechselseitige Alleinerbeneinsetzung wechselbezüglich sein sollte und dass der längerlebende Ehegatte frei abweichend letztwillig verfügen könne.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zwei der im Testament vom 22. Juni 1982 vorgesehenen Schlusserben. Der ebenfalls zum Schlusserben eingesetzte Neffe Y X des Ehemannes ist bereits am 0. Mai 2005 vorverstorben. Der dritte genannte Neffe K X hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt.
Für die Erblasserin war seit April 1998 eine zunächst vorläufige Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und psychiatrische Gesundheitsfürsorge einschließlich Klinikunterbringung, ab September 1998 auch für Wohnungsangelegenheiten angeordnet. Es wurde eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Zum Betreuer wurde zunächst der angeheiratete Neffe Y X bestimmt. Seit Januar 1999 bestand ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten. Seit der Entlassung von Y X im September 1999 war der Beteiligte zu 3) Betreuer der Erblasserin. Auf seinen Antrag beschloss das Amtsgericht im März 2000 die vorläufige Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung der Erblasserin, die wenige Tage später wieder aufgehoben wurde. Seit März 2000 lebte die Erblasserin in einem Seniorenheim in F. Seit April 2000 umfasste die Betreuung die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung.
Bei der Verlängerung der Betreuung im Juni 2004 wurde der Einwilligungsvorbehalt nicht verlängert; der Aufgabenkreis des Betreuers blieb unverändert.
Die Erblasserin errichtete am 7. September 2004 zur notariellen Niederschrift ein Einzeltestament (UR Nr. 233/2004 des Notars G in F). In diesem hob sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abänderungsbefugnis die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 22. Juni 1982 auf und bestimmte die Beteiligte zu 3) zur Vorerbin und deren leibliche Abkömmlinge, ersatzweise deren gesetzliche Erben, zu Ersatzerben und Nacherben. Die Erblasserin ordnete Dauertestamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker. Die drei Neffen ihres vorverstorbenen Ehemannes sollten nur noch ein Vermächtnis in Höhe von jeweils 20.000,- EUR erhalten.
Der beurkundende Notar G nahm zu Beginn der Testamentsurkunde folgenden Text auf:
"Die Testierfähigkeit der Erschienenen stand für den Notar aufgrund des mit ihr geführten Gespräches außer Zweifel. Dem Notar wurde bekannt gegeben, dass die Erschienene unter Betreuung steht. (...) Mit dem Betreuer führte der Notar ebenfalls ein Vorgespräch. Der Betreuer erklärte dem Notar, dass die Erschienene auch mit ihm den Inhalt des nachfolgend zu beurkundenden Testamentes besprochen habe. Auch der Betreuer ist von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt.
Die Erschienene war in der Lage, die Bedeutung der von ihr abzugebenden Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Insbesondere war die Erschienene sich über die Tragweite ihrer Anordnung und deren Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen klar. Die Erschienene erklärte dem Notar, dass sie die nachfolgend zu beurkundende Entscheidung reiflich überlegt habe und sowohl mit ihrem Betreuer als auch mit einem Richter des Betreuungsgerichts besprochen habe. Der Erschienenen war bewusst, dass die in dem notariellen Testament vom 22.06.1982 eingesetzten Erben Y X, H C und K X gemäss dem nachfolgend errichteten Testament nicht mehr Erben sind, vielmehr nur noch Frau B C. Die Erschienene hatte sich ausdrücklich entschieden, für die ehemaligen Erben Y X, H C und K X nur noch das nachfolgend erklärte Vermächtnis auszusetzen. Der Erschienenen war klar, dass im übrigen Frau B C nun ihre Alleinerbin wird.
Die Erschienene erklärte dem Notar auch, dass sie diese Entscheidung frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter getroffen hat und diese Entscheidung ausschließlich ...