Leitsatz
Die Pauschalierung der LSt für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
Normenkette
§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 40a Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Kläger betrieben im Streitjahr 1992 in der Rechtsform einer GbR die Produktion und den Verkauf von eigenen Weinen. Daneben tätigte die GbR gewerbliche Umsätze (u.a. Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen), die weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betrugen. Die GbR versteuerte den Lohn von Aushilfskräften mit einem Pauschsteuersatz von (damals) 3 %. Das FA ließ die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG nicht zu, weil die Einkünfte der GbR aufgrund der Abfärbetheorie als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert worden waren. Es forderte LSt unter Anwendung der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG a.F. (geringfügige Beschäftigung – Pauschsatz: 15 %) nach.
Das FG wies die Klage ab. Die GbR habe wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG keinen Betrieb der LuF betrieben.
Entscheidung
Die Revision der Kläger war erfolgreich; der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses muss nun feststellen, ob die von den Klägern im Streitjahr ausgeübten Tätigkeiten die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Weinbaubetriebs i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ohne Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) erfüllten und ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 40a Abs. 3 EStG vorliegen.
Hinweis
1. Der Arbeitgeber kann bei Aushilfskräften, die in Betrieben der LuF i.S.d. § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die LSt mit einem Pauschsteuersatz von (jetzt) 5 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 3 EStG). Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Pauschalierungsmöglichkeit dann entfällt, wenn ein – in der Form einer Personengesellschaft geführter – Betrieb der LuF (der in geringem Umfang gewerblich tätig ist) nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt.
Insoweit bestimmt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hinsichtlich der Einkünfte, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die u.a. teils land- und forstwirtschaftlich, teils gewerblich erfolgt, einheitlich zu beurteilen ist bzw. die Einkünfte insgesamt (in vollem Umfang) als gewerblich gelten (sog. Abfärbetheorie).
2. Bereits früher (BFH, Urteil vom 5.9.1980, VI R 183/77, BStBl II 1981, 76) hatte der BFH entschieden, dass die Pauschalierung der LSt für Aushilfskräfte in LuF-Betrieben auch in solchen Fällen zulässig ist. Die Vergünstigung des § 40a Abs. 3 EStG ist nicht von der Qualifizierung der Einkünfte des Arbeitgebers abhängig. Die Bezugnahme in § 40a Abs. 3 EStG auf § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG bezieht sich vielmehr auf die dort aufgeführten zahlreichen Formen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten.
Dies heißt andererseits auch, dass eine LSt-Pauschalierung dann ausscheidet, wenn die Tätigkeitsmerkmale des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG nicht (mehr) erfüllt sind bzw. wenn der Betrieb (auch Teil- oder Nebenbetrieb) "kraft Tätigkeit" als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.
Entscheidend ist also, dass der Betrieb LuF betreibt und nicht, ob mit dem Betrieb ertragsteuerrechtlich – aufgrund der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG postulierten Abfärbetheorie – gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Diese ertragsteuerliche Umqualifizierung lässt die Einordnung als LuF-Betrieb im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 3 EStG unberührt.
3. Für die steuerliche Praxis von Interesse ist überdies der Hinweis des BFH, dass mit der dargestellten Rechtsprechung (im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG) sichergestellt werde, dass eine Personengesellschaft, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 3 EStG nicht anders behandelt wird als ein Einzelunternehmer oder eine Kapitalgesellschaft. Die Rechtsform des Arbeitgebers ist kein hinreichender Differenzierungsgrund bei der Pauschalierung der LSt nach § 40a Abs. 3 EStG.
Der Belastungsgrund bei der LSt-Pauschalierung zielt auf die lohnsteuerrechtliche Erfassung jedes Arbeitgebers, sei er eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.9.2005, VI R 89/98