Jean Bramburger-Schwirkslies
Je nach Gesellschaftsform wird der Gewinn gemäß den handelsrechtlichen Grundsätzen verteilt, wenn keine anderen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen sind.
Was laut HGB für die Gewinn- und Verlustverteilung gilt
Ist eine vertragliche Regelung zur Gewinn- und Verlustverteilung nicht getroffen worden, gilt für die Gesellschaftsformen z. B. folgendes:
- Gemäß § 121 HGB erfolgt demnach die Gewinnverteilung einer OHG zunächst in Höhe von 4 % des jeweiligen Kapitalanteils an die Gesellschafter (ggf. geringer, wenn kleinerer Gewinn). Ein etwaiger Restbetrag wird sodann nach Köpfen aufgeteilt. Ebenso ist ein Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres gesetzlich nach Köpfen zu verteilen.
- Für die KG gilt gem. § 168 Abs. 1 HGB ebenfalls eine gesetzliche Gewinnverteilung von 4 % der jeweiligen Kapitalanteile. Ein etwaig übersteigender Betrag ist hingegen nach § 168 ABs. 2 HGB nach einem angemessenen Verhältnisse zu verteilen.
- § 722 BGB bestimmt für eine GbR hingegen eine gesetzliche Gewinnverteilung nach Köpfen.
Allen gesetzlichen Regelungen ist gemein, dass sie durch Gesellschaftsvertrag abweichend bestimmt werden können. Wichtig ist hierbei, dass etwaige Änderungen im Vorfeld und einstimmig beschlossen werden müssen.
Wird nun der Gewinn einer GbR gesetzlich, d. h. gleichmäßig nach der Anzahl der beteiligten Personen, aufgeteilt, kann dies zu einem Ungleichgewicht in der Gewinnverteilung führen, z. B. weil das eingebrachte Kapital und/oder die Arbeitsleistung der einzelnen Gesellschafter unterschiedlich hoch ausfallen.
Die Gesellschafter können die Gewinnverteilung frei vereinbaren (Ausnahme: Familiengesellschaften mit Kindern). Wie die Gewinnverteilung aussehen soll, sollte von vornherein im Gesellschaftervertrag (ggf. auch in einer ergänzenden Vereinbarung) schriftlich festgelegt werden.
Unabhängig davon sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu beurteilen. Diese werden unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet, der davon betroffen ist.
Die Gesellschafter sollten die Gewinnverteilung schon in ihrem eigenen Interesse genau regeln, damit es später deswegen keine Auseinandersetzungen gibt. Erfahrungsgemäß gibt es Probleme, wenn die Gesellschafter unterschiedlich teure Firmenfahrzeuge nutzen und somit die Kfz-Kosten bei jedem Gesellschafter unterschiedlich hoch ausfallen. Probleme kann es auch geben, wenn der Umfang der Privatfahrten unterschiedlich hoch ist oder ein Gesellschafter ein Fahrtenbuch führt und der andere nicht. Ebenso können Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen davon haben, in welchem Umfang Bewirtungskosten erforderlich sind.
Vereinbarungen über den für die Gewinnermittlung maßgebenden Gewinn treffen
Viele Streitpunkte lassen sich durch entsprechende Vereinbarungen vermeiden. So können die Gesellschafter vereinbaren, dass für Zwecke der Gewinnverteilung der Gewinn ohne Berücksichtigung der privaten Kfz-Nutzung, der Kfz-Kosten und der Bewirtungskosten ermittelt wird. Dieser Betrag wird gleichmäßig aufgeteilt. Die "Problem-Positionen" werden dann jeweils dem Gesellschafter, der sie verursacht hat, im Rahmen der Gewinnverteilung zugerechnet.
Besonderheiten der Gewinnverteilung
Die Gesellschafter Huber und Hauser fahren unterschiedlich teure Firmenwagen. Sie haben daher vereinbart, dass die Kfz-Kosten und die Privatfahrten bei der Gewinnverteilung jedem unmittelbar zugerechnet werden. Weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, in welchem Umfang Bewirtungskosten zweckmäßig sind, haben sie ebenfalls vereinbart, dass die Bewirtungskosten im Rahmen der Gewinnverteilung jeweils dem Gesellschafter zugerechnet werden, der sie verursacht hat.
Ausgangspunkt ist der Gesamtgewinn der Gesellschaft. Die betroffenen Positionen werden dann insgesamt hinzugerechnet bzw. abgezogen. Herr Huber und Herr Hauser gehen deshalb wie folgt vor:
Gewinnkorrektur zur Gewinnverteilung
Gewinn der OHG |
100.000 EUR |
Bewirtungskosten |
+ 2.300 EUR |
Abschreibung der beiden Firmenfahrzeuge |
+ 12.000 EUR |
Laufende Pkw-Kosten |
+ 12.400 EUR |
Private Nutzung Pkw |
– 7.450 EUR |
Betrag, der im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen ist = |
119.250 EUR |
Gewinnverteilung
Vorgang |
Gesellschafter Huber |
Gesellschafter Hauser |
Gewinnanteil 119.250 EUR: |
|
|
Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 |
59.625 EUR |
59.625 EUR |
Bewirtungskosten |
– 1.600 EUR |
– 700 EUR |
Abschreibung Pkw |
– 7.000 EUR |
– 5.000 EUR |
laufende Kosten Pkw |
– 6.800 EUR |
– 5.600 EUR |
Private PKW-Nutzung |
+ 4.250 EUR |
+ 3.200 EUR |
Gewinnanteil |
48.475 EUR |
51.525 EUR |
Da die private Nutzung auf dem Privatkonto des jeweiligen Gesellschafters gebucht wird, handelt es sich umsatzsteuerlich um einen Leistungsaustausch, der in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegt. Das wirkt sich auch auf den Betrag aus, den der jeweilige Gesellschafter bei der Gewinnverteilung zu erfassen hat.
Der sich für jeden Gesellschafter ergebende Gewinnanteil ist wie folgt zu verbuchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9690/9690 |
Restanteil Vollhafter-Huber |
48.475 |
9580/... |