Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Gewinn der Gesellschaft
- Gewinnverteilungsschlüssel
- Vorabzurechnung/-vergütung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Privatentnahmen allgemein |
1800 |
2100 |
|
Kapital |
Unentgeltliche Wertabgabe |
1880 |
2180 |
|
Kapital |
So kontieren Sie richtig!
Erfahrungsgemäß gibt es Probleme, wenn die Gesellschafter unterschiedlich teure Firmenfahrzeuge nutzen und somit die Kfz-Kosten bei jedem Gesellschafter unterschiedlich hoch ausfallen. Probleme kann es auch geben, wenn der Umfang der Privatfahrten unterschiedlich hoch ist oder ein Gesellschafter ein Fahrtenbuch führt und der andere nicht. Bei der Gewinnverteilung sollte die private Pkw-Nutzung jedem Gesellschafter individuell zugerechnet werden. Der private Nutzungsanteil wird i. d. R. auf das Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" 1880 (SKR 03) bzw. 2130 (SKR 04) gebucht..
Buchungssatz:
Unentgeltliche Wertabgaben |
|
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Entnahmeregelung bei einer OHG
Herr Huber und Herr Hauser sind die Gesellschafter der Huber & Hauser OHG.
Sie haben
- nicht nur die Gewinnverteilung von vornherein festgelegt,
- sondern auch, wer in welcher Höhe Beträge aus der Gesellschaft entnehmen kann.
Sie haben vereinbart, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, im Monat einen festen Betrag von 3.500 EUR zu entnehmen. Weitere Entnahmemöglichkeiten haben sie abhängig von der Höhe des Gewinns vereinbart.
Hinweis: Die Konten für die Privatentnahmen der Gesellschafter müssen individuell beschriftet werden.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein Huber |
3.500 |
|
|
|
1801/2101 |
Privatentnahmen allgemein Hauser |
3.500 |
1200/1800 |
Bank |
7.000 |
DATEV-Besonderheit wegen E-Bilanz
Aufgrund der E-Bilanz-Taxonomie ist in DATEV eine Bebuchung der Privatkonten bei Personengesellschaften ausschließlich auf die Konten 1800/2100 (SKR03/SKR04) möglich. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die betroffenen Gesellschafter erfolgt vielmehr durch Erfassung einer Gesellschafterzuordnung im Rahmen der Buchung.
3 Grundsätze der Gewinnverteilung
Je nach Gesellschaftsform wird der Gewinn gemäß den handelsrechtlichen Grundsätzen verteilt, wenn keine anderen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen sind.
Was laut HGB für die Gewinn- und Verlustverteilung gilt
Ist eine vertragliche Regelung zur Gewinn- und Verlustverteilung nicht getroffen worden, gilt für die Gesellschaftsformen z. B. folgendes:
- Gemäß § 121 HGB erfolgt demnach die Gewinnverteilung einer OHG zunächst in Höhe von 4 % des jeweiligen Kapitalanteils an die Gesellschafter (ggf. geringer, wenn kleinerer Gewinn). Ein etwaiger Restbetrag wird sodann nach Köpfen aufgeteilt. Ebenso ist ein Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres gesetzlich nach Köpfen zu verteilen.
- Für die KG gilt gem. § 168 Abs. 1 HGB ebenfalls eine gesetzliche Gewinnverteilung von 4 % der jeweiligen Kapitalanteile. Ein etwaig übersteigender Betrag ist hingegen nach § 168 ABs. 2 HGB nach einem angemessenen Verhältnisse zu verteilen.
- § 722 BGB bestimmt für eine GbR hingegen eine gesetzliche Gewinnverteilung nach Köpfen.
Allen gesetzlichen Regelungen ist gemein, dass sie durch Gesellschaftsvertrag abweichend bestimmt werden können. Wichtig ist hierbei, dass etwaige Änderungen im Vorfeld und einstimmig beschlossen werden müssen.
Wird nun der Gewinn einer GbR gesetzlich, d. h. gleichmäßig nach der Anzahl der beteiligten Personen, aufgeteilt, kann dies zu einem Ungleichgewicht in der Gewinnverteilung führen, z. B. weil das eingebrachte Kapital und/oder die Arbeitsleistung der einzelnen Gesellschafter unterschiedlich hoch ausfallen.
Die Gesellschafter können die Gewinnverteilung frei vereinbaren (Ausnahme: Familiengesellschaften mit Kindern). Wie die Gewinnverteilung aussehen soll, sollte von vornherein im Gesellschaftervertrag (ggf. auch in einer ergänzenden Vereinbarung) schriftlich festgelegt werden.
Unabhängig davon sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu beurteilen. Diese werden unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet, der davon betroffen ist.
Die Gesellschafter sollten die Gewinnverteilung schon in ihrem eigenen Interesse genau regeln, damit es später deswegen keine Auseinandersetzungen gibt. Erfahrungsgemäß gibt es Probleme, wenn die Gesellschafter unterschiedlich teure Firmenfahrzeuge nutzen und somit die Kfz-Kosten bei jedem Gesellschafter unterschiedlich hoch ausfallen. Probleme kann es auch geben, wenn der Umfang der Privatfahrten unterschiedlich hoch ist oder ein Gesellschafter ein Fahrtenbuch führt und der andere nicht. Ebenso können Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen davon haben, in welchem Umfang Bewirtungskosten erforderlich sind.
Vereinbarungen über den für die Gewinnermittlung maßgebenden Gewinn treffen
Viele Streitpunkte lassen sich durch entsprechende Vereinbarungen vermeiden. So können die Gesellschafter vereinbaren, dass für Zwecke der Gewinnverteilung der Gewinn ohne Be...