LFD Thüringen v. 8.11.2007, InvZ 1280 A - 06 - A 2.15
1. Gewährung von betrieblicher Investitionszulage für Photovoltaikanlagen bei Betrieben der begünstigten Wirtschaftszweige
2. Photovoltaikanlagen als Erstinvestitionen in den Fällen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
Zu 1.)
Zu der Frage, ob die Anschaffung oder Herstellung einer Photovoltaikanlage durch einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige nach dem InvZulG 2007 zulagenbegünstigt ist, wird gebeten nachfolgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Befinden sich die Photovoltaikanlagen auf dem Betriebsgelände des Betriebes eines begünstigten Wirtschaftszweiges, insbesondere auf den Dächern der Betriebs- und Lagergebäude, ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. Es handelt sich dann um einen sog. Mischbetrieb, bei dem die Erzeugung von elektrischem Strom regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein wird. Dabei ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Verbindung der Tätigkeiten zu unterstellen, wenn nicht wesentliche Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung führen. Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten einander ergänzen.
Befinden sich die Photovoltaikanlagen in großer räumlicher Entfernung zum Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweiges oder handelt es sich um einen zwar in räumlicher Nähe, aber außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes errichteten Solarpark, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder eine gegenseitige Förderung der Tätigkeiten vorliegt oder das Betreiben der Photovoltaikanlage ausschließlich der Erzielung von Erlösen aus dem Stromverkauf dient.
Zu 2.)
Zu der Frage, ob es sich bei der Anschaffung oder Herstellung einer Photovoltaikanlage durch einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige nach dem InvZulG 2007 um eine Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 (Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte) handelt, wird gebeten nachfolgende Rechtsauffassung zu vertreten: Sowohl nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2005 als auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Der Gesetzestext ist insoweit identisch.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen können bis zum Ergehen eines BMF-Schreibens zum InvZulG 2007 für die Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 die Ausführungen in Rz. 99 des BMF-Schreibens vom 20.1.2006 (BStBl 2006l S. 119) herangezogen werden. Dies gilt auch für Entscheidungen bei verbindlichen Auskünften i.S.d. § 89 AO.
Die Rz. 99 des BMF-Schreibens vom 20.1.2006 unterteilt die Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern, in solche die
- mittelbar oder
- unmittelbar
für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Wirtschaftsgüter, die nur mittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (z.B. Büromöbel), sollen nur dann einer Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen, wenn sie in zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft werden, das eine Steigerung der Produktion von Waren und Dienstleistungen ermöglicht.
Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, dienen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie zusätzlich angeschafft bzw. hergestellt werden oder wenn sie ein vorhandenes Wirtschaftsgut ersetzen und geeignet sind, den Output zu erhöhen.
Dieser Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Wirtschaftsgüter unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen der begünstigten Wirtschaftszweige verwendet werden müssen bzw. die Outputsteigerung in den begünstigten Wirtschaftszweigen erfolgen muss. Demzufolge ist es ausreichend, wenn die unmittelbare Verwendung für irgendeine der Tätigkeiten des Unternehmens, also auch nicht begünstigte, erfolgt. Nach bisheriger Auslegung des InvZulG 2005 dient die Anschaffung bzw. Herstellung einer Photovoltaikanlage unmittelbar der Produktion der „Ware” Strom. Es kann dahin stehen, ob man es als erfüllt ansieht, dass die Anschaffung bzw. Herstellung „zusätzlich” erfolgt, da auf jeden Fall mit dem Wirtschaftsgut eine Outputerhöhung (vorher: keine Erlöse aus Stromerzeugung, nachher: Erlöse aus Stromerzeugung) erfolgt.
Sofern bereits gestellte bzw. noch eingehende Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft lediglich die o.a. Rechtsfragen zum Inhalt haben, ist Erteilung einer verbindlichen Auskunft unter Verweis auf die Tz. 2.6 des BMF-Schreibens vom 29.12.2003 (BStBl 2003l S. 742) i.V.m. dieser Verfügung abzulehnen.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
InvZulG 2007 § 2 Abs. 3 Nr. 2