Überblick
Nach § 2 InvZulG 2007 kann eine Investitionszulage u. a. nur gewährt werden, wenn das Wirtschaftsgut während der drei- oder fünfjährigen Bindungsfrist in einem Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweigs des Anspruchsberechtigten verbleibt und wenn seine Anschaffung oder Herstellung zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehört. Die Thüringer LFD hat sich nun dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Photovoltaikanlagen mit Investitionszulage begünstigt sein können.
Sachverhalt
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist – isoliert betrachtet – eindeutig kein Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweigs. Eine Begünstigung kommt aber grundsätzlich in Betracht, wenn die Anlage auf dem Betriebsgelände eines Betriebs der begünstigten Wirtschaftszweige, insbesondere auf dem Dach der Betriebs- und Lagergebäude errichtet wird. In diesem Fall ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, wobei die Produktion von Strom durch die Photovoltaikanlage regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Verbindung der Tätigkeiten ist zu unterstellen, sodass von einem einheitlichen Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweigs auszugehen ist, wenn nicht wesentliche Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung führen.
Befinden sich die Photovoltaikanlagen in großer räumlicher Entfernung zum eigentlichen Betrieb oder handelt es sich um eine außerhalb des Betriebsgeländes errichtete Anlage, ist zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, die Tätigkeiten sich gegenseitig fördern oder das Betreiben der Photovoltaikanlage ausschließlich der Erzielung von Erlösen aus dem Stromverkauf dient.
Die erstmalige Errichtung einer Photovoltaikanlage ist als Erstinvestition anzusehen. Erstinvestition ist u. a. die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. einer Steigerung des Ausbringungsergebnisses (Outputs) des Betriebs. Die Steigerung des Outputs muss dabei nicht zwingend im Tätigkeitsfeld eines begünstigten Wirtschaftszweigs erfolgen. Nach bisheriger Auslegung des InvZulG 2005 dient die Anschaffung oder Herstellung einer Photovoltaikanlage unmittelbar der Produktion der Ware "Strom". Da vor Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage daraus keine Erlöse erzielt wurden, liegt insoweit eine Steigerung des Outputs vor. Bis zu einer evtl. anders lautenden Verwaltungsregelung zum InvZulG 2007 soll deshalb bei der erstmaligen Installation einer Photovoltaikanlage vom Vorliegen einer Erstinvestition ausgegangen werden, was bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des InvZulG 2007 eine Begünstigung der Investitionen zur Folge hat.
Link zur Verwaltungsanweisung
LFD Thüringen v. 8.11. 2007, InvZ 1280 A – 06 – A 2.15.