Soweit der Stromspeicher ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist er übereinstimmend mit der Photovoltaikanlage abzuschreiben. Die Finanzverwaltung geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.[19] Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt im Zeitpunkt des Verbrauchs zu privaten Zwecken.[20]

[19] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2-S 1551-188/00, EStB 2001, 207 (Günther) = BStBl. I 2000, 1532 (Tz. 3.1.6 Photovoltaikanlagen).
[20] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5, a.a.O.

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