Soweit der Stromspeicher ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist er übereinstimmend mit der Photovoltaikanlage abzuschreiben. Die Finanzverwaltung geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.[19] Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt im Zeitpunkt des Verbrauchs zu privaten Zwecken.[20]
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