Bereits im November 2022 hat der Gesetzgeber beschlossen, die Anzeige- und Berichtigungspflichten in Bezug auf steuerliche Betriebsprüfungen zu erweitern, indem er einen neunen Absatz 4 zu § 153 der Abgabenordnung hinzufügt hat. Diese Regelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume, für die ab dem 31.12.2024 eine Außenprüfung beginnt. Die Praxis hat also noch ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen, insbesondere weil die genaue Auslegung dieser Vorschrift noch Diskussionsbedarf aufwirft.

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht insbesondere dann, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt, § 153 Abs. 4 AO.[1]

[1] siehe hierzu auch bereits weitergehend Arconada Valbuena/Rennar, AO-StB 2022, S. 292

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