Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhielt ein Bruttogehalt von 5.477,60 EUR und einen Dienstwagen, dessen geldwerter Vorteil (1 % des Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und USt. im Zeitpunkt der Erstzulassung) 445 EUR beträgt. Bei der Entgeltabrechnung war zudem zu berücksichtigen der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb i. H. v. 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer, der im vorliegenden Fall 747,60 EUR betrug.
Es stellte sich nun die Frage, ob die 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer, die bei der Entgeltabrechnung dem Bruttoverdienst nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO hinzuzurechnen sind, auch bei der Berechnung des pfändbaren Betrags berücksichtigt werden müssen, wie dies bislang in den Entgeltabrechnungsprogrammen geschah.
Ergebnis
Das BAG hat das – für viele Entgeltabrechner überraschend – verneint.
Es begründete dies wie folgt:
Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des Pkw zzgl. Sonderausstattungen und USt. im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei aber der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb i. H. v. monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung). Hierbei handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug.
Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung) ist nicht mehr bei der Berechnung des pfändbaren Betrags einzuberechnen. Insoweit gibt es hier einen Unterschied zur Entgeltabrechnung.
Ob alle Abrechnungsprogramme diese Entscheidung inzwischen integriert haben, ist derzeit nicht ersichtlich. Deshalb sollte eine gesonderte Prüfung erfolgen. Sonst droht die Gefahr, dass die Gläubiger zu viel Geld und die gepfändeten Arbeitnehmer zu wenig Geld erhalten.
Ist dies in der Vergangenheit versehentlich geschehen, sollte das Problem schnellstmöglich korrigiert werden.
Macht der Arbeitnehmer die Auszahlung der zu wenig erhaltenen Nettobeträge geltend, sollte die Überzahlung vom Gläubiger mit Hinweis auf die BAG-Entscheidung zurückgefordert werden. Geschieht dies nicht, wäre ein an den Arbeitnehmer ausgezahlter Nettobetrag erneut zu versteuern und zu verbeitragen.