Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 117
Die Kapitalflussrechnung ist gemäß IAS 1.10/IFRS 18.10 und IAS 7.1 Pflichtbestandteil der Rechnungslegung nach IFRS und stellt die Veränderungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einer Berichtsperiode dar. Damit der Abschlussleser einen genaueren Überblick über Mittelherkunft und -verwendung gewinnt, sind die Veränderungen nach laufender Geschäftstätigkeit (operativ), Investitions- und Finanzierungstätigkeit zu klassifizieren.
Mit den Folgeänderungen aus IFRS 18 werden die Vorgaben für die Gliederung genauer und die bisherigen Zuordnungswahlrechte insbesondere für Zinsen und Dividenden fallen weg bzw. werden insoweit eingeschränkt, als die Struktur (der direkten Darstellungsmethode) ähnlich der der GuV sein soll bzw. zumindest die Zahlungen den Zwischensummen so zugeordnet werden sollen, wie die Erträge/Aufwendungen den entsprechenden Zwischensummen in der GuV (IAS 7.33A ff.). Somit sind Zinszahlungen der Kategorie Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuweisen. Erhaltene Zinsen und Dividenden sind dagegen nunmehr verpflichtend der Investmenttätigkeit zuzurechnen (IAS 7.34A). Dies entspricht der Zuordnung nach DRS 21. Besonderheiten gelten auch hier analog zu IFRS 18 für die Unternehmen, für die Investment in Vermögenswerte oder das Angebot von Finanzierungen an Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt (IAS 7.34B). Allerdings sind die Inhalte der Posten leider nicht identisch, sodass es hier weitere Unsicherheiten in der Interpretation geben dürfte.
Rz. 118
Die Entwicklung der Kapitalflussrechnung ist grundsätzlich auf Basis der Bruttomethode vorzunehmen, d. h., sämtliche Fondsmittelbewegungen sind unsaldiert zu zeigen. Die Ermittlung der Zahlungsströme hat nach der direkten Methode zu erfolgen. Lediglich für die Ermittlung des cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit besteht ein Wahlrecht, wonach Letzterer auch nach der indirekten Methode ermittelt werden kann. Zur beispielhaften Veranschaulichung des Aufbaus einer Kapitalflussrechnung wird auf die Anhänge zu IAS 7 verwiesen.