Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in Ermangelung einer abweichenden anderen gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen (siehe hierzu Arbeitshilfe Sofortige Beschwerde auf Aufhebung eines Beschlusses des Arbeitsgerichts). Es handelt sich dabei um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Lediglich im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO einen Monat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es handelt sich um die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angegriffen wird, nach § 570 Abs. 2 ZPO per Beschluss die Aussetzung der Vollziehung entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnet. Nach § 570 Abs. 3 ZPO besteht diese Möglichkeit auch für das Beschwerdegericht.
Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, von dem oder dessen Vorsitzenden die angegriffene Entscheidung erlassen worden ist. Sie kann aber auch bei dem zuständigen Beschwerdegericht eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung beinhalten, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde soll nach § 571 Abs. 1 ZPO begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt aber nicht zu besonderen prozessualen Folgen, insbesondere nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Nach § 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Gericht aber eine schriftliche Erklärung anordnen, die auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.
Die Beschwerde kann auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Allerdings kann sie nicht darauf gestützt werden, dass das Arbeitsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln können den Beteiligten durch den Vorsitzenden oder das Beschwerdegericht Fristen gesetzt werden, mit der Folge, dass ein verspätetes Vorbringen nur dann zuzulassen ist, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts entweder die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn der Beschwerdeführer die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts nach § 571 Abs. 3 Satz 3 ZPO i. V. m. § 294 ZPO lediglich glaubhaft zu machen, nicht zu beweisen. Aus dem Vortrag des Entschuldigungsgrundes muss sich zur Überzeugung des Gerichtes daher nur ergeben, dass der vorgetragene Grund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft und dass die Partei bzw. ihr Bevollmächtigter die Verspätung nicht zu vertreten hatte. Für die Glaubhaftmachung sind alle anerkannten Beweismittel des Hauptsacheverfahrens (Sachverständige, Zeugen, Urkunden, Parteivernehmung, Inaugenscheinnahme) sowie die eidesstattliche Versicherung zulässig.
Zu berücksichtigen ist aber, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes dann unstatthaft ist, wenn sie nicht sofort stattfinden kann. Demnach muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Anerkennung des Entschuldigungsgrundes eine Beweisaufnahme möglich sein, wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Dafür sind von der Partei alle Beweismittel zur Gerichtsstelle zu bringen. Das betrifft insbesondere die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vernehmung von Zeugen, die an Gerichtsstelle anwesend sein müssen. In der Praxis ist eine Beweisaufnahme über die Anerkennung des Entschuldigungsgrundes selten. Es genügt in der Regel für die Glaubhaftmachung die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen.
Eine besondere Pflicht des Arbeitsgerichts, die Beteiligten über die Folgen der Fristversäumung zu belehren, ist im Gegensatz zu den Regelungen in § 56 Abs. 2 Satz 2, § 61 a Abs. 6 ArbGG gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Schließlich muss der Beschwerdeführer selbst durch die Entscheidung des Gerichts oder seines Vorsitzenden beschwert sein. Das ist dann der Fall, wenn die ergangene Entscheidung von seinem gestellten Antrag abweicht. Weitere Beteiligte sind nur dann beschwert, wenn sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung, die ihre Beteiligung begründet hat, in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
Nach § 567 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen über Kosten nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR überschreitet. Im Übrigen kommt es auf einen bestimmten Beschwerdewert nicht an. Hinzuweisen ist auf die...