Der Rat hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 vom 15.3.2022 zur Änderung der MwStDVO bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer den Anhang II zu Art. 51 MwStDVO geändert (ABl. EU 2022 Nr. L 88, 15). Der Anhang II MwStDVO enthält das Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer (Art. 151 MwStSystRL und Art. 13 RL 2008/118/EG).
Die Änderung des Musters für die Bescheinigung steht in Zusammenhang mit zwei Änderungsrichtlinien:
- Die MwSt-Systemrichtlinie und die RL 2008/118/EG (Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie) wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019 zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie und der RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der EU geändert (ABl. EU 2019 Nr. L 336, 10; EU-UStB 2019, 72 und 133 sowie 2020, 12). Mit der Änderungsrichtlinie wurden mit Wirkung ab dem 1.7.2022 Befreiungen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der EU eingeführt.
- Die MwSt-Systemrichtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13.7.2021 zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie geändert (ABl. EU 2021 Nr. L 250, 1; UStB 2021, 302). Mit dieser Änderungsrichtlinie wurden neue MwSt-Befreiungen für Maßnahmen eingeführt, die auf EU-Ebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden diese Befreiungen von den Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 1.1.2021 angewandt.
Die Bescheinigung zur Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II MwStDVO, dient als Bestätigung dafür, dass ein Umsatz gem. Art. 151 MwStSystRL von der Mehrwertsteuer und/oder gem. Art. 13 RL 2008/118/EG von der Verbrauchsteuer befreit werden kann. Damit die Mitgliedstaaten die neuen MwSt-Befreiungen für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der EU und die neuen MwSt-Befreiungen für Maßnahmen, die auf EU-Ebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, einheitlich anwenden können, musste die Bescheinigung geändert werden.
In Bezug auf die neuen MwSt-Befreiungen für Maßnahmen, die auf EU-Ebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, wird die Bescheinigung in einem ersten Schritt dahingehend geändert, dass die Kommission oder eine etwaige nach EU-Recht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle als antragstellende Einrichtung aufgenommen wird, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit steuerbefreiten Lieferungen, für deren Bearbeitung bereits die derzeitige Fassung der Bescheinigung verwendet wurde, zu vermeiden, wird die durch diese Verordnung geänderte Fassung der Bescheinigung nicht rückwirkend angewandt.
In Bezug auf die neue MwSt-Befreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der EU wird die Bescheinigung in einem zweiten Schritt ergänzend dahingehend geändert, dass auch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Tätigkeit der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt sind, als antragstellende Einrichtungen aufgenommen werden. Zu diesem Zweck und entsprechend dem in der Richtlinie (EU) 2019/2235 festgelegten Geltungsbeginn der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zu deren Einhaltung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wird die Bescheinigung mit Wirkung ab dem 1.7.2022 geändert.
Angesichts der Rückwirkung der neuen MwSt-Befreiungen für Maßnahmen, die auf EU-Ebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, tritt die Änderungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (16.3.2022) in Kraft. Anhang I der Änderungsverordnung enthält dann das bis zum 30.6.2022 und Anhang II der Änderungsverordnung das ab dem 1.7.2022 Muster der Bescheinigung jeweils mit einem umfangreichen Erläuterungstext.
Bei der Verabschiedung der Änderungsverordnung hat die Kommission folgende einseitige Protokollerklärung abgegeben (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6454-2022-ADD-1-REV-1/de/pdf):
- Bezüglich der Anpassung der als Beleg für die Steuerbefreiung gem. Art. 151 MwStSystRL und Art. 13 RL 2008/118/EG dienenden Bescheinigung nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass weitere technische Änderungen der Bescheinigung notwendig sind, insbesondere um sie an die im Bereich der Verbrauchsteuern eingeführte Bescheinigung anzupassen.
- Die Kommission erkennt den Wunsch an, dass die Befreiungsbescheinigung weiterhin sowohl den MwSt- als auch den Verbrauchsteuervorschriften entsprechen sollte, und wird im Zuge der Bewertung der Durchführbarkeit und der Kosten der Umwandlung der Bescheinigung in elektron...