Die Kommission hat am 5.3.2024 den Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP) vorgelegt (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7340-2024-INIT/de/pdf).
Mit dieser Verordnung sollen ein Haushalt eingerichtet und eine Reihe von Maßnahmen festgelegt werden, die die industrielle Bereitschaft der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich unterstützen, indem sie die Wettbewerbs- und Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie deren Fähigkeit stärken, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, und die zur Erholung, zum Wiederaufbau sowie zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine ("ukrainische DTIB") beitragen, und zwar insbesondere durch:
- die Einrichtung des europäischen Programms für die europäische Verteidigungsindustrie ("Programm"), das Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Fähigkeit der EDTIB umfasst, wozu auch die Einrichtung eines Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST) gehören kann;
- die Einrichtung eines Programms für die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine ("Unterstützungsinstrument für die Ukraine");
- einen Rechtsrahmen zur Festlegung der Anforderungen und Verfahren für die Einrichtung der Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme, SEAP) sowie deren Auswirkungen;
- einen Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zur Beseitigung von Hindernissen und Engpässen und zur Unterstützung der Herstellung von Verteidigungsgütern und
- die Einrichtung eines Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.
Hier kommt auch eine MwSt-Befreiung für bestimmte Umsätze ins Spiel. Im Rahmen dieser Struktur für das europäische Rüstungsprogramm sollte es – ausweislich der Erwägungsgründe – für die Mitgliedstaaten standardisierte Verfahren für die Einleitung und Verwaltung von Kooperationsprogrammen im Verteidigungsbereich geben. Bei einer Zusammenarbeit innerhalb dieses Rahmens sollten für die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen auch ein erhöhter Finanzierungssatz, vereinfachte und harmonisierte Beschaffungsverfahren und – wenn die Mitgliedstaaten gemeinsam Eigentümer der beschafften Ausrüstung sind – eine MwSt-Befreiung vorgesehen werden. Der Status einer internationalen Organisation sollte es den Mitgliedstaaten, wenn sie dies wünschen, auch ermöglichen Anleihen zu begeben, um den langfristigen Finanzierungsplan für Rüstungsprogramme sicherzustellen. Die EU wäre für die Ausgabe von Schuldtiteln durch die Mitgliedstaaten nicht haftbar, doch könnten die aus dem EDIP zum Funktionieren der SEAP geleisteten Beiträge die Bedingungen für die Finanzierung von Rüstungsprogrammen, die für eine Unterstützung durch die EU in Betracht kommen, durch die Mitgliedstaaten verbessern.
Für ein effizientes Verfahren für die Gründung einer SEAP müssen die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder oder die Ukraine, wenn sie eine SEAP gründen wollen, bei der Kommission einen Antrag stellen und diese sollte prüfen, ob die vorgeschlagene Satzung des Rüstungsprogramms mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht. Ein solcher Antrag sollte eine Erklärung des Gastmitgliedstaats enthalten, der zufolge die SEAP für die Zwecke der Anwendung der MwSt-Systemrichtlinie und der RL (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung als internationale Einrichtung oder Organisation anerkannt wird.
Entsprechend sieht Art. 24 VO-E, der das Verfahren der Beantragung der Einrichtung einer SEAP regelt, vor, dass die Mitgliedstaaten, die die Gründung einer SEAP beantragen, bei der Kommission einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Der Antrag enthält Folgendes:
- ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung der SEAP;
- die vorgeschlagene Satzung der SEAP gem. Art. 27 VO-E, die von allen Rechtsträgern, die bei der vorgeschlagenen SEAP Antragsteller sind, ordnungsgemäß unterzeichnet und angenommen wurde;
- eine Beschreibung der Verteidigungsausrüstung, der -technologie oder des -dienstes, die bzw. der von der SEAP gemeinsam beschafft und verwaltet werden soll, wobei insbesondere auf die Anforderungen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und d VO-E einzugehen ist;
- eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, der zufolge die SEAP ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung als internationale Einrichtung i.S.d. Art. 143 Abs. 1 Buchst. g und des Art. 151 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und als internationale Organisation i.S.d. Art. 11 Abs. 1 RL (EU) 2020/26...