Rz. 14
§236 Abs. 3 BewG regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben. Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert ermittelt.
Im Interesse einer praktischen Umsetzung der in § 236 Abs. 2 BewG normierten Reinertragsermittlung ordnet § 236 Abs. 3 S. 1 BewG an, dass die durchschnittlichen Reinerträge aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) oder – soweit solche z. B. bei den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht vorliegen – aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert zu ermitteln sind.
Nach § 2 LwG stellt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Zu diesem Zweck werden die Betriebsergebnisse von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammengestellt und ausgewertet. Aus diesen repräsentativen Buchführungsergebnissen (Testbetriebsnetz der Haupt- und Nebenbetriebe) kann grundsätzlich für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG jeweils gesondert ein Reinertrag ermittelt werden, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Selbstbewirtschaftung gemeinhin zum Ausdruck bringt. Durch den Rückgriff auf das Testbetriebsnetz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wird gewährleistet, dass durchschnittliche Betriebsergebnisse objektiv vergleichbarer Betriebe zugrunde gelegt und nicht repräsentative Daten erfolgreicher Spitzenbetriebe ausgeschlossen werden. Des Weiteren kann damit unterstellt werden, dass diese Betriebe keine dauerhaften Mängel in der Bewirtschaftung aufweisen und regelmäßig nur der betriebsnotwendige Bedarf an Arbeitskräften und Betriebsmitteln vorhanden ist (Rz. 11).
Rz. 15
Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit i. S. d. § 236 Abs. 2 S. 2 BewG (Rz. 11) ist gem. § 236 Abs. 3 S. 2 BewG jeweils der durchschnittliche Reinertrag der letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre, die vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt geendet haben, heranzuziehen. Zu diesem Zweck erfolgt die Datenerhebung für jedes Wirtschaftsjahr der zehnjährigen Periode gesondert und wird anschließend zu einem Durchschnitt zusammengefasst. Hiermit wird dem Erfordernis einer gemeinhin üblichen Bewirtschaftung und Nachhaltigkeit Rechnung getragen. Ertragsschwankungen und persönliche Verhältnisse des Betriebsinhabers werden ausgeschlossen und die durchschnittlichen Erträge bieten die Gewähr dafür, dass sie auch künftig erzielbar sind.
Rz. 16
Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert ermittelt. Neben den Abzügen vom durchschnittlichen Betriebseinkommen nach § 236 Abs. 2 BewG (Rz. 12) ist darüber hinaus als technische Korrektur ein Abzug für die Wirtschaftsgebäude als Betriebsmittel auf der Basis einer Verzinsung von 5,5 Prozent vorzunehmen, da eine Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaften Betrieben und Verpachtungsbetrieben nicht erfolgt und Wirtschaftsgebäude ideell bei der Nutzungsart Hofstelle – mithin bei aktiv wirtschaftenden Betrieben – erfasst werden. Das Ergebnis ist der standardisierte Reinertrag für den Grund und Boden. Er bildet das Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der zur Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsmittel ab.
Zur Ermittlung der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge ergibt sich somit für jedes Jahr im Betrachtungszeitraum folgende Vorgehensweise:
Durchschnittliches Betriebseinkommen der Betriebe |
geteilt durch die durchschnittlich bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche (LF) in Hektar |
= Betriebseinkommen/ha LF |
abzüglich Lohnaufwand für fremde Arbeitskräfte/ha LF |
abzüglich angemessener Lohnansatz für Betriebsleiter und nicht entlohnte Arbeitskräfte/ha LF |
abzüglich anteiliger Reinertrag für die Wirtschaftsgebäude/ha LF |
= anteiliger Reinertrag des Grund und Bodens (einschl. der luf Betriebsmittel/ha LF) |
In der Praxis bereitet insbesondere die Beurteilung des angemessenes Lohnansatzes der nicht entlohnten Arbeitskräfte (nAK), einschließlich der Betriebsleiter, Schwierigkeiten. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde bei dessen Ermittlung wie folgt vorgegangen. In Wirtschaftsjahren, in denen die Nettorentabilität des Betriebs 100 % erreichte und somit eine volle Entlohnung aller Produktionsfaktoren möglich war, wurde der Lohnansatz der nicht entlohnten Arbeitskräfte in vollem Umfang abgezogen. In Wirtschaftsjahren, in denen die Nettorentabilität unter 100 % lag, wurde nur der Anteil des Lohnansatzes ab...