Rz. 19

In § 237 Abs. 3 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von forstwirtschaftlichen Flächen (Holzbodenflächen und Nichtholzbodenflächen) konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 17).[1]

Nach § 237 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer als forstwirtschaftlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs mit den Bewertungsfaktoren gem. Anlage 28 BewG, die für die jeweiligen Gemarkungen aus den entsprechenden gegendüblichen Wuchsgebieten[2] ermittelt werden, ergeben.[3]

Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage, die in vielen Fallgestaltungen zum Ansatz von Fest- und Mindestwerten führte, werden somit nicht mehr betriebsindividuelle Waldzustandsdaten erhoben, sondern es werden für naturräumlich homogen gegliederte Einheiten gegendübliche Verhältnisse normiert, die aus den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen gem. § 41a Bundeswaldgesetz abgeleitet werden.[4]

Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich gem. § 237 Abs. 3 S. 3 BewG nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Dies kann unter Berücksichtigung der sehr langen Umtriebszeiten und die sich dadurch wenig verändernde Strukturen im Wege der Typisierung hingenommen werden.[5] Für die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 war mithin die Bundeswaldinventur im Jahr 2012 maßgeblich. Die darauf folgende vierte Bundeswaldinventur fand im Zeitraum vom 1.4.2021–30.12.2022 statt.[6]

Die Ermittlung der standardisierten Reinerträge, die in den gegendüblichen Bewertungsfaktoren in der Anlage 28 BewG ihren Ausdruck finden, aus dem Testbetriebsnetz Forstwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft umfasste grundsätzlich reine Forstbetriebe ab einer Fläche von 200 Hektar. Der Kritik, dass damit kleinere Forstbetriebe bis 200 Hektar, die eine andere Kostenstruktur aufweisen als Großbetriebe, nicht einbezogen wurden, kann entgegengehalten werden, dass der Reinertrag der Wuchsgebiete als Flächenwert von den Erträgen und Aufwendungen der unterschiedlichen Holzarten geprägt wird. Zudem sind dadurch auch die Ergebnisse der Körperschafts- und Staatswaldbetriebe eingeflossen, die aufgrund der Personalkosten regelmäßig eine höhere Fixkostenbelastung aufweisen als Privatwaldbetriebe. Mangels Daten von kleineren Privatwaldbetrieben hat der Gesetzgeber mit dem auf die Holzarten bezogenen Flächenwert somit eine praktikable Lösung gefunden, die – mit Blick auf die unterschiedliche Anzahl von Körperschafts- und Privatwaldbetrieben – der Realität typisierend Rechnung trägt.[7]

Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit deren individuell ermitteltem Reinertrag in Abhängigkeit von den gegendüblichen Verhältnisse ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung.[8]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Reinertrags der forstwirtschaftlichen Nutzung

Der Forstwirt F ist Eigentümer zweier Flurstücke, die der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Eine der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnende Waldfläche mit der Flurstücknummer 1000/1 ist 5,0 Hektar groß und liegt im Wuchsgebiet "Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland". Die andere Waldfläche mit der Flurstücksnummer 2000/2 ist 10,0 Hektar groß und liegt im angrenzenden Wuchsgebiet "Hoher Fläming".

Auszug aus Anlage 28 BewG:[9]

 
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 38,39
23 Hoher Fläming 47,69
24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 37,53

Auf dieser Grundlage ermittelt sich der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung wie folgt:

 

Bewertungsfaktoren

Flurstück 1001/1

tatsächliche Verhältnisse

(Flächengröße)

Wertverhältnisse

(Faktor Anlage 28 BewG)
Flächenwert
Wuchsgebiet "Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland" 5 ha x 37,53 EUR = 187,65 EUR
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung (Flurstück 1001/1) = 187,65 EUR

Bewertungsfaktoren

Flurstück 2002/2

tatsächliche Verhältnisse

(Flächengröße)

Wertverhältnisse

(Faktor Anlage 28 BewG)
Flächenwert
Wuchsgebiet "Hoher Fläming" 10 ha Ar x 47,69 EUR = 476,90 EUR
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung (Flustück 2002/2) = 476,90 EUR
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung = 664,55 EUR

Abweichend von der vorstehend dargestellten Vorgehensweise nach § 237 Abs. 3 S. 1–3 BewG werden gem. § 237 Abs. 3 S. 4 BewG forstwirtschaftlich klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt. Nach Verwaltungsauffassung zählen hierzu i...

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