Rz. 2

In § 238 BewG werden ertragswerterhöhende Zuschläge zum Reinertrag

  • der landwirtschaftlichen Nutzung bei verstärkter Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1),
  • der gärtnerischen Nutzung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen (Abs. 1 Nr. 2),
  • der Nutzungsart Hofstelle bei weinbaulicher Nutzung mit Wirtschaftsgebäuden zur Fass- und Flaschenweinerzeugung und bei Nebenbetrieben (Abs. 1 Nr. 3) sowie
  • einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient (Abs. 2),

normiert.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

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