Rz. 7

Nach § 252 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG.

In einer Vorstufe zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG zunächst der jährliche Reinertrag des Grundstücks durch Abzug der – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten nach § 255 i. V. m. der Anlage 40 zum BewG vom jährlichen Rohertrags des Grundstücks nach § 254 BewG i. V. m. der Anlage 39 zum BewG zu ermitteln (§ 253 BewG Rz. 9ff.).

 

Rz. 8

einstweilen frei

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