Rz. 167
Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende hamburgische "Wohnlagemodell".
Die lagebezogene Differenzierung der Grundsteuermesszahl nach den Wohnlagekategorien "normale Wohnlage" und "gute Wohnlage" (Rz. 157) ist i. S. d. folgerichtigen Umsetzung der Belastungsgrundentscheidung ein Schritt in die richtige Richtung, einen Begründungszusammenhang zwischen dem durch das jeweilige Grundstück vermittelten Nutzen aus kommunal bereitgestellter Infrastruktur und dem flächenbezogenen Maßstab kann sie jedoch nicht hinreichend herstellen.
Sie wirft darüber hinaus neue Fragen auf. Die erforderliche Einordnung der Grundstücke in die Wohnlagekategorien "normale Wohnlage" oder "gute Wohnlage" soll durch eine Rechtsverordnung des Hamburger Senats auf der Grundlage des Hamburger Wohnlagenverzeichnisses erfolgen. Beim Hamburger Wohnlagenverzeichnis handelt sich nicht um ein amtliches Verzeichnis, sondern es ist ausschließlich zu einer sachgerechten Einstufung von Mietwohnungen in die Wohnlagenkategorien "gut" oder "normal" als Grundlage zur Erstellung des Hamburger Mietspiegels bestimmt. Die maßgebliche Wohnlage wird durch neun gewichtete Indikatoren bestimmt, die sich nur eingeschränkt mit der äquivalenztheortischen Betrachtung decken (Rz. 157).
Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 2 S. 2 HmbGrStG für den Hamburger Senat, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen, die Anforderungen nach Art. 53 Abs. 1 S. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. § 4 Abs. 2 S. 2 HmbGrStG gibt keine Kriterien zur Abgrenzung von normaler und guter Wohnlage vor. Aus dem Hinweis in der Gesetzesbegründung auf das Hamburger Wohnlagenverzeichnis wird nicht deutlich, mit welchem Ziel die Abgrenzung zwischen normaler und guter Wohnlage erfolgen soll. Die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 2 S. 2 HmbGrStG wird daher in der Fachliteratur auch als eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare "Blanko-Ermächtigung" kritisiert.
Rz. 168-174
Einstweilen frei