Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Die Huber GmbH möchte sich von einem Mitarbeiter trennen und hat deshalb mit ihm im Oktober 01 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.02 vereinbart. Das Beschäftigungsverhältnis endet jedoch bereits vor dem 31.8.02, sobald der Mitarbeiter ein neues Arbeitverhältnis beginnen kann. Es ist vereinbart, dass er dann für die Zeit zwischen dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses und dem 31.8.02 eine Abfindung erhält, die nach der Höhe der noch ausstehenden Lohnzahlungen bemessen wird. Dadurch besteht für den Arbeitnehmer ein hoher Anreiz, möglichst schnell ein neues Arbeitsverhältnis zu beginnen.
Der Arbeitnehmer teilt der Huber GmbH im Dezember 01 mit, dass er einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, bei dem der Beginn der Tätigkeit zum 1.4.02 vorgesehen ist.
Konsequenz: Monatliches Gehalt bis zum 31.3.02 plus Abfindung
Der Arbeitnehmer erhält bis zum 31.3.02 wie bisher sein monatliches Gehalt ausgezahlt. Eine Rückstellung oder Verbindlichkeit zum 31.12.01 kann hierfür nicht ausgewiesen werden. Die Lohnzahlungen werden wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis aufwandswirksam gebucht.
Weiterhin hat sich die Huber GmbH zur Leistung einer Abfindung verpflichtet, der sie sich am Bilanzstichtag 31.12.01 durch eigene Handlungen dem Grunde nach nicht mehr entziehen kann. Denn der Arbeitnehmer hat noch im Geschäftsjahr 01 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Zeitpunkt des Beginns des neuen Arbeitsverhältnisses bestimmt auch die Höhe der Abfindung. Bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zum 1.4.02 schätzt die Huber GmbH die Abfindungssumme auf 15.000 EUR.
Am Bilanzstichtag 31.12.01 ist es daher sehr wahrscheinlich, dass die Huber GmbH im Geschäftsjahr 02 eine Abfindung i. H. v. von 15.000 EUR leisten muss. Allerdings unterliegt die Höhe noch Unsicherheiten. So kann sich die Höhe der Abfindung zwischen dem 31.12.01 und dem 1.4.02 noch ändern, wenn sich z. B. der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses noch ändert. Die Huber GmbH bildet daher eine Rückstellung i. H. v. 15.000 EUR.
Buchungsvorschlag zum 31.12.01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4110/6010 |
Löhne |
15.000 |
0965/3074 |
Rückstellungen für Personalkosten |
15.000 |