rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus dem EK 04 ab 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG stellt die Ausschüttung bzw. Rückzahlung von Eigenkapital (EK) auch außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung einen eigenständigen Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG dar. Die Einlagenrückgewähr führt unmittelbar zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob die Beteiligung als solche veräußert wird. Dieser Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

2. Veräußerungsgewinn ist danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis (bzw. die Ausschüttung oder Rückzahlung) nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei der Bemessung der Anschaffungskosten sind sowohl gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenerhöhungen als auch gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen.

3. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bestimmt nicht nur negativ, dass Ausschüttungen aus dem EK 04 nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; die Vorschrift hat auch einen positiven Inhalt insoweit, als sie als Bewertungsvorschrift den Anschaffungskostenbegriff des § 17 Abs. 2 EStG modifiziert. So wie die Einlage zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, hat ihre Rückzahlung (Ausschüttung aus dem EK 04) eine entsprechende Minderung der Anschaffungskosten zur Folge.

4. Hier: Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, 2, 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 2

 

Gründe

I.

Die Antragsteller (ASt) werden für das Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der ASt bezog aus einer wesentlichen Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Unstreitig in diesem Verfahren ist der aus einem Anteilsverkauf erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von … DM; streitig jedoch ist die Höhe des weiteren Gewinns nach § 17 Abs. 4 EStG, den der ASt aus der Rückzahlung von Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. (KStG) erzielt hat.

Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Juni 1999 den Gewinn des ASt aus der Rückzahlung von Eigenkapital mit DM. Bei der Gewinnermittlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) hat das FA entgegen dem Antrag des ASt nicht 100.000 DM als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile in Abzug gebracht, sondern lediglich 32.000 DM. Die Differenz von 68.000 DM beruht darauf, daß nach Auffassung des FA die vom ASt bereits im Jahre 1996 in nämlicher Höhe bezogenen Rückzahlungen aus dem Eigenkapital die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile entsprechend gemindert haben.

Der Einspruch der ASt hatte in der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2000 keinen Erfolg. Hiergegen haben die ASt … Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem das FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 1997 mit Bescheid vom 18. Januar 2000 abgelehnt hatte, haben die ASt AdV bei Gericht beantragt. Sie machen im wesentlichen geltend, daß nach der bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage bei Ausschüttungen aus dem EK 04 die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung insoweit zu kürzen seien, was auch zu negativen Anschaffungskosten habe führen können. Eine steuerliche Folge sei jedoch erst bei Veräußerungsvorgängen im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG eingetreten. An dieser Rechtsfolge könne der erst seit dem 1. Januar 1997 geltende § 17 Abs. 4 EStG rückwirkend nichts ändern. Somit könne der in 1996 zurückgezahlte Betrag von. 68.000 DM erst dann zu einer Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte nach § 17 Abs. 1 EStG führen, wenn die Beteiligung durch den ASt (ggf. anteilig) wieder veräußert wird. Dadurch sei auch sichergestellt, daß dieser Betrag weiterhin steuerverhaftet und einer Besteuerung nicht endgültig entzogen ist.

Ab 1997 würden erstmals Einkünfte aus Ausschüttungen aus dem EK 04 über § 17 Abs. 4 EStG, d. h. auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage, besteuert. Nach seinem eindeutigen Wortlaut seien unter Verweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG als Kürzungsbetrag „die” Anschaffungskosten von dem zurückgezahlten oder ausgeschütteten Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG abzuziehen. Es bestehe auch seit 1997 –entgegen der Situation in den Vorjahren– kein Bedürfnis, diese Norm teleologisch –anders als im Gesetz fixiert– auszulegen. Eine Erhöhung der Einkünfte des Streitjahres um die in 1996 gezahlten Beträge in Höhe von 68.000 DM würde angesichts der erst ab 1997 geltenden Regelung des § 17 Abs. 4 EStG eine unzulässige Rückwirkung auf vorher bereits abschließend beurteilte Sachverhalte bedeuten.

– Die ASt beantragen, die Vollziehung des Bescheides für 1997 vom 8. Juni 1999 hinsichtlich der Einkommensteuer in Höhe von … DM, hinsichtlich des Solidaritätszuschlage...

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