rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Nießbrauchers. Wirtschaftliches Eigentum. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch bei einem lebenslänglich bestellten Nießbrauch wird der Nießbraucher regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftguts, da der rechtliche Eigentümer dieses ohne Zustimmung des Nießbrauchers veräußern kann.
2. Der Nießbraucher kann nur solche Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vemietung und Verpachtung des Nießbrauchsgegenstandes abziehen, die er an dem Nießbrauchsgegenstand im Interesse der eigenen Einkunftserzielung tätigt. Hat der Nießbraucher nach der Vertragsgestaltung von vornherein auf jeglichen Aufwendungsersatz verzichtet, so können in den Aufwenudngen für ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung durchgeführte, über die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Objekts hinausgehende Umbau- und Instandsetzungsarbeiten Zuwendungen an den Grundstückseigentümer liegen, die nach § 12 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind.
3. Ebenso wie die AfA-Berechtigung nach § 7 Abs. 4 EStG ist auch die Förderung nach § 3 Fördergebietsgesetz (FördG) an das wirtschaftliche Eigentum des Anspruchsberechtigten geknüpft. Daher kann der Nießbraucher, wenn er nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem vermieteten Nießbrauchsobjekt erwirbt, für geleistete nachträgliche Herstellungskosten weder AfA, noch Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch nehmen.
Normenkette
EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 12 Nr. 1; FördG § 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1041
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Nießbrauchers.
Die Tochter der als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 29. März 1995 (Bl. 19 ff. der Dauerunterlagen) das Grundstück Straße in …. Gleichzeitig bestellte sie zugunsten der Kläger als Gesamtberechtigte nach § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Nießbrauch auf Lebenszeit, für den die gesetzlichen Bestimmungen gelten, an dem aufstehenden Mehrfamiliengebäude, § 13 des Notarvertrages. 1995 bis 1996 sanierten die Kläger den Altbau umfassend. Sie erneuerten im wesentlichen zum einen die Sanitär-, Heizungs- und Elektroeinrichtungen sowie zum anderen das Dach und die Fassade, die sie mit einer Wärmedämmung versahen. Auf den Dachgeschoßausbau entfielen 22.331 DM und auf sonstige Sanierungsaufwendungen 321.222,93 DM. Mit Einkommensteuererklärung 1995 vom 20. Dezember 1996 machten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. 169.580 DM geltend. Auf das Anwesen Straße entfielen an
Mieteinnahmen |
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9.103 DM |
sonstige Einnahmen (öffentliche Zuschüsse) |
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2.165 DM |
Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten |
./. |
12.474 DM |
Sonstige Werbungskosten |
./. |
5.099 DM |
Lineare AfA, § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) (2,5 v.H.) |
./. |
12.115 DM |
Sonder-AfA, § 4 Fördergebietsgesetz (FördG) |
./. |
151.164 DM. |
Der Beklagte wich hiervon mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 5. September 1997 ab. Er setzte für das vorbezeichnete Anwesen unter Beibehaltung der Einkünfte im übrigen abweichend
Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten |
./. |
11.761 DM |
Lineare AfA |
./. |
0 DM |
Sonder-AfA |
./. |
0 DM an. |
Im Einspruchsverfahren erklärten die Kläger abweichend Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten von ./. 8.139,60 DM, Herstellungsaufwand von 22.331 DM sowie Instandhaltungsaufwand von 321.222,93 DM, der der (Sonder-)AfA fähig sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 1998 berücksichtigte der Beklagte
Mieteinnahmen |
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9.103 DM |
sonstige Einnahmen (öffentliche Zuschüsse) |
|
2.165 DM |
Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten |
./. |
8.140 DM |
Sonstige Werbungskosten |
./. |
5.099 DM |
Dachgeschoßausbau |
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Lineare AfA (2 v.H.) |
./. |
447 DM |
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Sonder-AfA (50 v.H.) |
./. |
11.165 DM |
und setzte die Einkommensteuer 1995 auf 47.130 DM fest. Hinsichtlich des Instandhaltungsaufwandes wies der Beklagte den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich das am 11. November 1998 zunächst als Untätigkeitsklage erhobene, später als Anfechtungsklage fortgeführte Rechtsmittel.
Die Kläger tragen vor, der Aufwand habe dazu gedient, das Gebäude in einem vermietbaren Zustand zu erhalten. Sie seien damit ihrer Pflicht zur Bewirtschaftung nach § 1036 Abs. 2 BGB nachgekommen. Eine nur gewöhnliche Unterhaltung hätte die Entmietung des Gebäudes zur Folge gehabt und seinen wirtschaftlichen Bestand gefährdet. Es handele sich um Aufwendungen zur Ausbesserung oder Erneuerung nach § 1043 BGB. Es liege keine freiwillige Zuwendung im Sinne des § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, weil nichts „neues” zugewendet sei. Der Aufwand sei sonderabschreibungsfähig. Das Gebäude habe sich wie viele Wohnhäuser in den neuen Ländern in einem schlechten Bauzu...