Rz. 3
Die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose und das Alg bei beruflicher Weiterbildung sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 2). Daher ist auf diese Leistungen grundsätzlich § 422 anzuwenden.
Rz. 4
Nach Maßgabe des § 422 wären deshalb für diese Leistungen nicht die wegen der niedrigeren Sozialversicherungspauschale ab 1.1.2019 höheren Leistungen maßgebend, sondern diejenigen nach früherem Recht, wenn der Anspruch auf Alg bzw. BAB bereits entstanden ist, die Leistungen zuerkannt wurden oder die Leistungen vor Beginn der Maßnahme beantragt wurden und die Maßnahme bereits begonnen hat. Diese Rechtsfolge wird von § 447 außer Kraft gesetzt. Auch bei diesen Leistungen gilt die begünstigende Neuregelung.
Rz. 5
§ 447 Abs. 1 in der ab 1.1.2020 maßgebenden Fassung wird frühestens am 2.1.2020 relevant, weil erst dann am 1.1.2020 ein Tag mit Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung zurückgelegt worden sein kann. Bis dahin gelten die §§ 142 Abs. 2, 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2020 maßgebenden Fassung.
Rz. 6
Abs. 3 in der ab 1.1.2020 maßgebenden Fassung war im Rahmen der Ausschussberatungen zum Qualifizierungschancengesetz angefügt worden. Demnach sollte aufgrund der steigenden Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt die Entwicklung der Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Ausgaben näher beobachtet werden. Daher musste die Bundesregierung demnach ab dem Jahr 2020 in jeder Legislaturperiode über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und deren Ausgaben an den Deutschen Bundestag berichten. Der erste Bericht ist am 6.1.2021 dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt worden (BT-Drs. 19/25785).
Zur Begründung der Aufhebung der Berichtspflicht im Zuge der Ausschussberatungen für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde ausgeführt, dass die Bundesagentur für Arbeit jedoch mittlerweile eine umfangreiche, öffentlich zugängliche statistische Berichterstattung zur Weiterbildungsförderung bietet. Die Entwicklung der Weiterbildungsförderung ist demnach zudem in diversen regelmäßigen Berichtsformaten der Bundesregierung aufgenommen (Berufsbildungsbericht, Armuts- und Reichtumsbericht, Jahreswirtschaftsbericht, Transformationsbericht). Das Erfordernis der gesonderten Berichterstattung zur Entwicklung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ist somit nicht mehr gegeben (BT-Drs. 20/13015). Im Wege der Bürokratieentlastung wurde Abs. 3 daher gestrichen und das Berichtserfordernis ist entfallen. Ergänzend führt der Bericht zu den Ausschussberatungen aus, dass die im SGB III vollzogenen Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zu keinem Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung führen. Die Änderungen in Art. 60 des Gesetzes führen demnach ausschließlich zu einer Entlastung der Verwaltung und der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Sie erleichtern demzufolge die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit, lösen mögliche Auslegungsfragen auf und tragen letztlich zur Entbürokratisierung bei. Die Änderungen schaffen teilweise mehr Klarheit und vermeiden Nachfragen und Bürokratieaufwand im Bearbeitungsprozess der Bundesagentur für Arbeit. Der Entlastungsbetrag kann demnach allerdings nicht konkret beziffert werden, da es sich um Folgeanpassungen bzw. vorsorgliche Klarstellungen handelt. Es liegen demnach keine Daten vor, die z. B. eine Aussage zum Umfang der durch die Klarstellung vermiedenen Nachfragen ermöglichen würden. Mit der vollzogenen Streichung der Berichtspflicht nach § 447 Abs. 3 geht eine Entlastung von geschätzt etwa 2.000,00 EUR pro Legislaturperiode, also 500,00 EUR pro Jahr, bei der Bundesagentur für Arbeit (das heißt bei der Bundesverwaltung) durch den Wegfall von statistischen Sonderauswertungen einher. Diese Ersparnis ermittelt sich über einen geschätzten Zeitaufwand für die statistische Sonderauswertung von 40 Stunden und unter Ansatz des Lohnkostensatzes von 47,20 EUR pro Stunde für den gehobenen Dienst in der Sozialversicherung gemäß Anhang IX, Tabelle 6 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (40 Stunden x 47,20 EUR = 1.888,00 EUR ≈ rd. 2.000,00 EUR).