Rz. 2
§ 323 bestimmt, welche Leistungen der Arbeitsförderung Anträge voraussetzen, wer sie zu stellen hat und welche Gestaltungsmöglichkeiten und weitere Verpflichtungen hierbei bestehen. Ergänzende Regelungen können sich bei den Bestimmungen für die jeweilige Leistung der Arbeitsförderung finden, z. B. beim Arbeitslosengeld (Alg).
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 1 bestimmt generell, dass Leistungen der Arbeitsförderung auf Antrag erbracht werden. Damit ist klargestellt, dass Leistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich nicht von Amts wegen geprüft und erbracht werden. Das schließt nicht aus, dass in spezifischen Situationen entsprechend zu beraten ist (vgl. § 14 SGB I). Abs. 1 Satz 2 regelt das Antragserfordernis zum Bezug von Alg außerhalb der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 137 ff.) in der Weise, dass die Leistung mit der persönlichen Arbeitslosmeldung (§ 141) als beantragt gilt, wenn der Arbeitnehmer keine andere Erklärung abgibt (vgl. auch § 137 Abs. 2). Seit dem 1.1.2022 kommt es auf die persönliche Arbeitslosmeldung nicht mehr an (vgl. die Änderung des § 141 ab diesem Zeitpunkt), das wird in Abs. 1 Satz 2 nachvollzogen. Abs. 1 Satz 3 und 4 stellen die Behördeninitiative für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung heraus. Sie greifen den Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 wieder auf und lassen auch Leistungen von Amts wegen im Vermittlungs- und Förderungsbereich zu. Die Zustimmung des Berechtigten zu einer von Amts wegen beabsichtigten Leistung der Arbeitsförderung gilt als Antrag auf die Leistung. Insoweit wird vermieden, dass auf Initiative der Fachkraft der Arbeitsverwaltung eine mögliche Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht werden kann, weil es an einem formellen Antrag fehlt. Nach dem neu angefügten Abs. 1 Satz 5 gelten die vorausgegangenen Sätze 3 und 4 aber nicht für das Qualifizierungsgeld. Dieses ist gemäß der zeitgleich zum 1.4.2024 in die Vorschrift eingefügten Regelung des Abs. 3 vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Mehr noch, der Arbeitgeber hat dem Antrag die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen. Eine Leistungserbringung von Amts wegen ist für das Qualifizierungsgeld nicht vorgesehen.
Rz. 2b
Abs. 2 regelt schriftliche Antragspflichten des Arbeitgebers für das Kurzarbeitergeld (Kug) auch bei Transfermaßnahmen sowie das Wintergeld und die nach § 102 erstattbaren Sozialversicherungsbeiträge (grundsätzlich) unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung und räumt der Betriebsvertretung darüber hinaus das Recht ein, Anträge auf die dort genannten Leistungen zu stellen (Abs. 2 Satz 2). Seit dem 29.5.2020 gilt für Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kug, dass diese zwar schriftlich gestellt werden müssen, aber eine Stellungnahme des Betriebsrates dem Antrag nicht beigefügt werden muss. Seit dem 1.1.2021 gilt dies auch für Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung der Lehrgangskosten bei Weiterbildung von Beziehern von Kug. Diese Möglichkeit wurde ebenfalls mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, das die Änderung des Abs. 2 normiert, in § 106a Abs. 2 und 3 geregelt.
Die Leistungen dürfen auch elektronisch beantragt werden. Die Regelungen gelten auch für die anderen Sonderformen des Kug. Abs. 2 Satz 5 verpflichtet den Arbeitgeber für den Regelfall, den Antrag auf Saison-Kug für einen Monat oder Teile davon bis zum 15. des Folgemonats zu stellen. Abs. 2 Satz 4 begrenzt die dabei und bei der Antragstellung auf Leistungen nach § 102 mitzuteilenden Daten auf die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der von der Antragstellung betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen. Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers hat die Praxis gezeigt, dass diese Aufzeichnungen ohne besonderen Erkenntnisgewinn für die Agenturen für Arbeit sind, aber eine zügige Antragsbearbeitung und Entscheidung verzögern. Der Verzicht des Gesetzgebers ist daher der Verwaltungsvereinfachung zuzurechnen. Die Aufzeichnungspflicht selbst bleibt jedoch bestehen, insoweit kann der Arbeitgeber von der Rechtsvereinfachung nicht profitieren (vgl. auch die Pflichten des Arbeitgebers nach § 320).
Rz. 2c
Seit dem 1.7.2021 darf bei elektronisch gestellten Anträgen das Verfahren nach § 108 Abs. 1 SGB IV genutzt werden, das zu demselben Zeitpunkt ebenfalls durch das Teilhabestärkungsgesetz geändert wurde. Betroffen sind Anträge auf Kug und Saison-Kug einschließlich ergänzender Leistungen nach § 102 und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. § 108 SGB IV regelt die elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger.
Rz. 2d
Am 1.4.2024 ist der neu angefügte Abs. 3 in Kraft getreten. Er regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld (§ 82a), das zeitgleich als neue Leistung in das SGB III aufgenommen wurde. Zunächst erlegt Abs. 3 Satz 1 dem Arbeitgeber auf, das Qualifizierung...