Rz. 13
Abs. 2 enthält ein quantitatives und qualitatives Zielbild für die Agenturen für Arbeit, das dem Auftrag zum Vermittlungsangebot, der Definition von Vermittlungstätigkeit und dem Auftrag bei erschwerter beruflicher Eingliederung in Abs. 1 folgt. Abs. 2 Satz 1 enthält drei Forderungen, denen die Vermittlung gerecht werden soll:
- Ausbildungsuchende erhalten eine Ausbildungsstelle,
- Arbeitsuchende erhalten eine Arbeitsstelle und
- Arbeitgeber erhalten geeignete Auszubildende und Arbeitnehmer.
Aus der Formulierung sollte nicht geschlossen werden, dass es für den Gesetzgeber keine Rolle spielt, welche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle Ausbildung- und Arbeitsuchende erhalten, sondern es ihm nur darauf ankommt, dass Arbeitgeber geeignetes Personal erhalten. Es ist aber so, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung nicht geeigneter Personen alsbald wieder beenden wird. Das muss aber nicht umgekehrt der Fall sein, wenn ein Auszubildender oder Arbeitnehmer nicht vollständig seinen Wünschen entsprechend vermittelt werden konnte. Abs. 2 Satz 2 verdeutlicht, dass auch die Fähigkeiten und Wünsche des Suchenden neben den Anforderungen der Stelle zu berücksichtigen sind. Letztlich hat die Bundesagentur für Arbeit aber auch den übergeordneten Auftrag, zum Ausgleich am Arbeitsmarkt insgesamt beizutragen, was letztlich darauf hinauslaufen muss, nach Möglichkeit alle offenen Stellen zügig zu besetzen und alle Ausbildungs- und Arbeitsuchenden in Ausbildung und Beschäftigung zu vermitteln. Das ist zunächst quantitativ und in diesem Rahmen in größtmöglichem Umfang auch qualitativ erfolgreich anzustreben. Die Hinwirkungspflicht der Agentur für Arbeit bezieht sich auf die Vermittlung. Durch die Vermittlung soll die Agentur für Arbeit den Anliegen der Suchenden und der Arbeitgeber gerecht werden. Letztlich wird der Erfolg der Arbeit der Agentur für Arbeit daran gemessen. Eine gesetzliche Pflicht zum Ausgleich am Arbeitsmarkt existiert nicht (mehr).
Rz. 14
Ein erfolgreiches Matching setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit beim Arbeitgeber und bei den Ausbildung- und Arbeitsuchenden möglichst viele und präzise Daten erhebt, die für die Aufgabe der Vermittlung von Bedeutung sind, sich also auf ein zu gründendes Beschäftigungsverhältnis auswirken werden oder auswirken können. Daten beim Arbeitgeber können durchaus über das konkrete Anforderungsprofil der offenen Stelle hinausgehen, wenn es Grundzüge und Grundhaltungen der Firma betrifft. Auf der Seite des Suchenden werden sich die Daten hauptsächlich aus der Potenzialanalyse ergeben. Neben Fakten zur beruflichen Qualifikation wird es auch auf andere Faktoren ankommen wie persönliche Vorstellungen, Motivation usw. Berufsbezeichnungen alleine werden vielfach nicht wirklich aussagekräftig genug sein.
Rz. 15
Abs. 2 Satz 2 verpflichtet dazu, einerseits die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen. Da zunächst die offene Stelle für eine Vermittlung da ist, werden zunächst die Anforderungen betrachtet. Die Erhebungen der Agentur für Arbeit beruhen auf § 39 Abs. 1. Dort wird der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn er die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen möchte. Erhoben werden können z. B. das gesuchte Berufs- oder Tätigkeitsfelds für die offene Stelle, Rahmenbedingungen und konkrete Arbeitsumstände für das Beschäftigungsverhältnis und spezifische Anforderungen wie z. B. in Bezug auf die Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschließlich evtl. Wechselschicht, Führerscheinerfordernisse, spezielle Ausbildungsnachweise usw.
Rz. 16
Für die Vermittlung werden verschiedene Kategorien gebildet werden müssen, zunächst solche mit Priorität 1, die jeweils zwingend vollständig erfüllt werden müssen, und solche mit nachgeordneten Prioritäten, bei denen sich unter allen in Betracht kommenden Personen, die alle Voraussetzungen der Priorität 1 erfüllen, der am besten geeignete Bewerber herauskristallisieren kann.
Rz. 17
Auf Seiten der Suchenden benennt das Gesetz im Wortlaut Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit. Die Agentur für Arbeit wird alle Begebenheiten eines (vollständigen) Angebotsprofils für offene Stellen einem dieser Kriterien unterordnen. Eine sachgerechte Vermittlung wird das gesamte Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle mit dem gesamten Bewerberprofil der Suchenden vergleichen und eine Auswahl vornehmen. Dieses Kernstück im Vermittlungsprozess kann mit einem maschinellen Matching beginnen, bei dem besonders darauf zu achten ist, dass in Betracht kommende Suchende nicht maschinell vom Matching ausgeschlossen werden, weil die zugrunde liegende Eingabe nicht vollständig präzise war. Wen die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber letztlich vorschlägt, fällt in ihr Ermessen. Sie ist dabei nicht allein an die Kriterien des Abs. 2 Satz 2 gebunden, maßgebend ist das gesamte Profil. Einschränkungen erfährt die Fachkraft ggf. aus der rechtlichen Konstruktion der S...