Rz. 13
Die Möglichkeit der Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung regelt Abs. 3 Satz 1. Sie setzt voraus, dass die jeweilige Aufgabe im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III steht. Gefordert wird ein Sachzusammenhang, der ohne weiteres an den in § 1 aufgeführten Zielen des SGB III gemessen werden kann.
Rz. 14
Die Vorschrift bestimmt den Umfang, den Inhalt oder den Zweck der zu übertragenden Aufgabe nicht näher und könnte deshalb den Anforderungen an das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügen.
Rz. 15
Hintergrund der Ermächtigung ist die gleichmäßige und einheitliche Wahrnehmung arbeitsmarktpolitischer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde, auch wenn Länderinteressen betroffen sind. Dem entspricht es, dass die zu erlassende Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrats bedarf, wodurch Länderbelangen Rechnung getragen wird. Die Aufgabenübertragung wird jedoch stets nur vorübergehenden Charakter haben, andernfalls wäre sie als feste Aufgabe in die Regelungen des SGB III zu übernehmen.
Rz. 15a
Wenig überzeugend ist hingegen die Überlegung, dass die Ermächtigung ein vereinfachtes Verfahren zur Aufgabenübertragung auf die Bundesagentur für Arbeit ermögliche. Das Arbeitsförderungsrecht ist in den vergangenen Jahrzehnten sehr häufig und oft kurzfristig durch gesetzliche Regelungen verändert und zum Teil grundlegend reformiert worden. Insoweit darf bezweifelt werden, dass eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats entscheidende Vereinfachungen bietet.
Rz. 16
Von der Möglichkeit des Abs. 3 Satz 1 wird insgesamt betrachtet nur selten Gebrauch gemacht. Noch gültig sind z. B. die 22. Verordnung zur Durchführung des AVAVG v. 11.5.1967 (BGBl. I S. 531) über die Mitwirkung der Bundesagentur bei der Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung eines entsprechenden Trägers, die Verordnung zur Förderung der Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln v. 31.5.1972 (BGBl. I S. 872); vgl. dazu Art. 81 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594). In der Literatur wird z. B. auch auf die Verordnung zur Förderung zurückgekehrter Entwicklungshelfer v. 24.3.1977 (BGBl. I S. 500) und die Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln v. 30.3.1984 (BGBl. I S. 498) hingewiesen. Am nächsten liegen zur Übertragung Aufgaben im Zusammenhang mit Projekten zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und die Heranführung von jungen Menschen an eine Berufsausbildung.
Rz. 17
Die Ermächtigung betrifft die Bundesregierung; eine entsprechende Rechtsverordnung wäre daher nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss durch die Bundesregierung zu erlassen. Das fachlich zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Teil der Bundesregierung, von daher zum Erlass einer Rechtsverordnung wohl auch befugt, die Bundesregierung muss nicht ausführend als Kollegium tätig werden.
Rz. 18
Der Erlass einer Rechtsverordnung setzt voraus, dass die Bundesagentur die Aufgabe tatsächlich übernehmen kann; Verwaltungskosten werden nicht erstattet (vgl. § 363 Abs. 1).