Entscheidungsstichwort (Thema)
Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 als "subject-to-tax-clause"
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 ist i. S. einer subject-to-tax-clause zu verstehen.
2. Werden Einkünfte, die nach dem DBA-USA 1989 in den USA steuerpflichtig sind, nur deshalb dort nicht versteuert, weil der Kläger keine Steuererklärung in den USA abgibt, so stammen die Einkünfte nicht aus den Quellen in den USA mit der Folge, dass im Inland Art. 23 Abs. 2 Buchst. B DBA-USA 1989 anzuwenden ist.
Normenkette
DBA USA 1989 Art. 15, 23 Abs. 2; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte des Klägers (Kl.) aus einer Tätigkeit in den USA im Inland voll der Einkommensteuer (ESt) unterliegen oder nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Der Kl. erzielte im Streitjahr als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom 30. Juni bis 22. November des Streitjahres war er für seinen Arbeitgeber in den USA tätig. Noch am 22. November 1991 reiste der Kl. nach … in … USA, wo er sich unstreitig bis zum 31. Dezember 1991 aufgehalten hat. In der Zeit vom 23. November bis 31. Dezember 1991 nahm der Kl. zwölf von den ihm im Kalenderjahr zustehenden dreißig Urlaubstagen und wurde in der übrigen Zeit von seinem Arbeitgeber wegen in den USA geleisteter Mehrarbeit vom Dienst freigestellt.
In der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 hat der Kl. einen Arbeitslohn in Höhe von 33.453,13 DM bezogen. Von der im Dezember 1991 ausgezahlten Überstundenvergütung entfallen 10.647,41 DM auf in der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 in den USA geleistete Überstunden. Auf der Lohnsteuerkarte ist der gesamte Bruttoarbeitslohn des Kl. im Streitjahr aufgeführt und auch der Lohnsteuer unterworfen worden. Während des gesamten Kalenderjahres war Arbeitgeber des Kl. Die … A-GmbH mit Sitz in Köln.
In den USA ist der Kl. bislang nicht steuerlich veranlagt worden. Er wurde dort bislang nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und hat auch von sich aus noch keine Steuererklärung abgegeben.
Der Kl. beantragte in der Steuererklärung für das Streitjahr, den auf die Tätigkeit in den USA entfallenden Arbeitslohn steuerfrei zu stellen. Nachdem der Arbeitgeber des Kl. auf Nachfrage des Finanzamtes (FA) mitgeteilt hatte, der Kl. sei nur in der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 in die USA abgeordnet gewesen, entsprach das FA dem Antrag des Kl. auf Freistellung des auf die Tätigkeit in den USA entfallenden Arbeitslohns nicht und setzte die Steuer mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 fest.
Den gegen diesen Bescheid am 28. Dezember 1992 beim FA eingegangenen Einspruch, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sei allein die Dauer und nicht der Grund für den Aufenthalt im anderen Abkommensstaat maßgebend, wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 9. März 1993 als unbegründet zurück und führte aus: Es sei zwar zutreffend, daß nach dem Abkommenswortlaut allein auf die Aufenthaltsdauer abgestellt werde. Regelungsgegenstand des entsprechenden Artikels seien jedoch die Einkünfte aus Arbeit, so daß für das Abgrenzungskriterium der Aufenthaltsdauer sinnvollerweise nur auf die der Arbeit oder Dienstleistung dienende Zeit abzustellen sei. Denn Gegenstand der Besteuerungszuordnung sei die auf das Dienst- oder Auftragsverhältnis entfallende Vergütung, für die es unerheblich sei, ob ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) nach Beendigung seiner Tätigkeit aus anderen Gründen im Ausland weiter verweile. Da die der Arbeit dienende Aufenthaltsdauer des Kl. in den USA im Streitjahr weniger als 183 Tage betragen habe, sei der Arbeitslohn nach dem DBA mit den USA im Inland nicht von der Besteuerung freizustellen.
Hiergegen richtet sich die am 19. März 1993 eingegangene Klage, zu deren Begründung ergänzend ausgeführt wurde, der im Anschluß an die Tätigkeit für den Arbeitgeber in Anspruch genommene Freizeitausgleich und anteilige Tarifurlaub stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den USA. Die für den Freizeitausgleich maßgebenden Überstunden seien in den USA geleistet worden, der anteilige Tarifurlaub entspreche dem Teil, der auf die Dauer der Auslandstätigkeit entfallen sei. Da sich der Kl. in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Dezember 1991 ohne Unterbrechung und somit mehr als 183 Tage in den USA aufgehalten habe, obliege Deutschland nicht das Besteuerungsrecht für die auf die Tätigkeit in den USA entfallenden Einkünfte.
Das FA hat den angefochtenen Steuerbescheid für das Streitjahr aus anderen Gründen unter dem 8. April 1993 geändert. Der Änderungsbescheid enthält nicht den nach § 68 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Hinweis, daß ein Änderungsbescheid nur innerhalb eines Monats in das Klageverfahren eingeführt werden kann. Am 8....