Entscheidungsstichwort (Thema)
Tantieme an einen Minderheitsgesellschafter - Geschäftsführer als vGA
Leitsatz (redaktionell)
Tantieme an einen Minderheitsgesellschafter - Geschäftsführer ist keine vGA, wenn die Höhe der Tantieme nicht im Voraus eindeutig bestimmt worden ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Tantiemezahlung einer GmbH an ihren Geschäftsführer, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der ... GmbH (im Folgenden abgekürzt GmbH). Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin betreiben einen Baustoffhandel. Im Streitjahr 1996 beschäftigte die GmbH 26 Arbeitnehmer. Nach dem Jahresabschluss 1996 wurde bei Umsätzen in Höhe von knapp 11 Mio. DM ein Gewinn (vor Steuern) in Höhe von 21.954 DM erzielt (1995: rund 112.000 DM; 1994: rund 126.000 DM).
Zum 01. Januar 1997 ist die GmbH auf die Klägerin umgewandelt worden.
Die GmbH war mit notariellem Vertrag vom 06. August 1993 errichtet worden. Im Streitjahr 1996 wurden die Geschäftsanteile gehalten von
Herrn A |
zu 6,06 % |
Herrn B |
zu 28,03 % |
Herrn C |
zu 34,09 % |
Herrn D |
zu 31,82 %. |
Geschäftsführer der Klägerin waren in den Jahren 1994 bis 1996 die Herren A und C. Die Geschäftsführertätigkeit des Herrn C beschränkte sich dabei im Wesentlichen auf die Urlaubsvertretung des Herrn A.
Nach dem mit Herrn A abgeschlossenen Dienstvertrag vom 06. Juni 1993 erhielt dieser ab dem 01. Januar 1994 ein monatliches Bruttogehalt von 5.650 DM. Daneben wurden ein 13. Monatsgehalt sowie eine Tantieme vereinbart. Hierzu enthält der Vertrag unter § 3.1 folgende Regelung:
- “Zusätzlich wird mit Geschäftsjahresabschluss eine Tantieme bis zu 22 % vom Gewinn vor Steuerkürzung und Sonderabschreibung gezahlt. Vorschüsse auf die Tantieme können nach Bedarf gezahlt werden.”
Gemäß § 3.2 des Vertrages sollte das Gehalt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres überprüft und der zwischenzeitlichen Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes angepasst werden. Wegen zwischenzeitlich vorgenommener Gehaltsanpassungen belief sich im Streitjahr 1996 das laufende Monatsgehalt des Herrn A auf rund 6.140 DM.
Nach dem mit Herrn C geschlossenen Vertrag sollte dieser bis zum 31. Dezember 1995 für seine Tätigkeit keine Bezüge erhalten. Zum 01. Januar 1996 sollten die Bezüge neu verhandelt werden. Ob dieser seitdem ein Gehalt oder eine Tantieme bezogen hat, ist nicht bekannt.
Herr A erhielt für die Jahre 1994 bis 1996 jeweils Gewinntantiemen. Für das Streitjahr 1996 wurde diese wie folgt berechnet:
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
21.954 DM |
+ bereits gebuchte Tantieme |
5.720 DM |
./. Korrektur Grundbesitzabgaben |
1.524 DM |
Bemessungsgrundlage für die Tantieme |
26.150 DM |
22 % |
5.753 DM |
abgerundet |
5.720 DM |
Die Tantiemeberechnungen für 1994 und 1995 wurden nach einem vergleichbaren Berechnungsschema (mit ebenfalls geringfügigen Auf- und Abrundungen) vorgenommen. Sie beliefen sich auf 36.000 DM für 1994 und 33.000 DM für 1995. Die errechneten Tantiemen wurden, ohne dass ein gesonderter Beschluss über die Tantieme gefasst wurde, in den jeweils in den Folgejahren erstellten, von den Gesellschafterversammlungen gebilligten Jahresabschlüssen als Betriebsausgaben angesetzt. Die Auszahlung erfolgte bis auf eine Zahlung in Höhe von 10.000 DM, die auf die zu erwartende Tantieme des Jahres 1995 bereits im laufenden Jahr geleistet wurde, jeweils im Folgejahr.
Nach Überprüfung des mit Herrn A geschlossenen Geschäftsführervertrages im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Tantiemevereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil die Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend genau bestimmt worden sind. Hiervon ausgehend setzte es in den gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheiden 1994 - 1996 vom 17. Oktober 2000 die Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der Klägerin entsprechend. Für das Streitjahr 1996 setzte der Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 5.720 DM an, die mit der Tarifbelastung versteuert wurde.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Hinsichtlich des Streitjahrs 1996 wurde dieser mit Entscheidung vom 10. April 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:
Auch wenn im Streitfall die Tantieme einem Minderheitsgesellschafter zugesagt worden sei, schließe dies eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht aus. Aufgrund ihrer fehlenden Eindeutigkeit eröffnet die gewählte Formulierung in der Tantiemevereinbarung grundsätzlich die Möglichkeit zur Gewinnmanipulation. Die Vereinbarung einer “Tantieme bis zu 22 % vom Gewinn ...” eröffne einen Gestaltungsspielraum, der zur Präzisierung noch eines Ermessensaktes in Form eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe. Dass es der Geschäftsführer im Streitfall nicht allein in der Hand habe, die Hö...