Rz. 34
Außer dem Prüfungsadressaten muss die Prüfungsanordnung auch den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig bezeichnen. Mögliche Gegenstände einer Außenprüfung sind nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO vor allem bestimmte Steuerarten, bestimmte Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte.
Die Anordnung der Außenprüfung für eine bestimmte Steuerart umfasst nicht nur die Festsetzung dieser Steuer, sondern auch damit in Zusammenhang stehende gesonderte Feststellungen. Ungeachtet dessen kann es zweckmäßig sein, diese gesonderten Feststellungen in der Prüfungsanordnung ausdrücklich zu erwähnen. Die Prüfung einer bestimmten Steuerart schließt die Prüfung der Frage ein, ob bestimmte Steuervergünstigungen innerhalb dieser Steuerart zu Recht in Anspruch genommen wurden. Bei einem als gemeinnützig behandelten Verein erstreckt sich die Prüfung der KSt und GewSt auch auf die Gemeinnützigkeit, ohne dass dies besonderer Erwähnung bedarf. Die Überprüfung der Investitionszulage und anderer Zulagen oder Prämien bedarf demgegenüber einer gesonderten Anordnung.
Bei sinngemäßer Anwendung des § 196 AO auf das Feststellungsverfahren kommt eine Außenprüfung vor allem wegen bestimmter Besteuerungsgrundlagen in Betracht. § 194 Abs. 1 S. 3 AO nennt in diesem Zusammenhang "die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen". Wird die Außenprüfung (ohne sachliche Einschränkung) wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für einen bestimmten Feststellungszeitraum angeordnet, erstreckt sie sich auf alle Besteuerungsgrundlagen, die Inhalt des Feststellungsbescheids sein können. Nach st. Rspr. kann etwa ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger Feststellungen enthalten. Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe des Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung.
Rz. 35
In zeitlicher Hinsicht darf die Außenprüfung nicht auf Besteuerungszeiträume erstreckt werden, für die mit Sicherheit Festsetzungs- oder Feststellungsverjährung eingetreten ist. Anders verhält es sich, wenn die Verjährung nur möglich erscheint und ihr Eintritt durch die Prüfung geklärt werden soll. Die Anordnung einer Außenprüfung "für den nichtverjährten Zeitraum" kann hinreichend bestimmt sein. Sie ist dahin zu verstehen, dass sie lediglich einen Zeitraum betrifft, der nach den bei Zugang der Anordnung geltenden normalen Verjährungsvorschriften, nicht aber nach den besonderen Festsetzungsfristen gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO zu bestimmen ist.
Die Erweiterung der Prüfung über den in der ursprünglichen Prüfungsanordnung genannten Umfang hinaus bedarf einer selbständigen Prüfungsanordnung, die nicht auf den Erlass der ursprünglichen Prüfungsanordnung zurückwirkt.
Rz. 36-37 einstweilen frei