Rz. 2
Verhältnis zu § 122 AO: Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns sind Verwaltungsakte. Wem gegenüber und auf welche Weise ihre Bekanntgabe zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 122 AO. § 197 Abs. 1 AO bestimmt lediglich das zeitliche Verhältnis der Bekanntgabe zum Prüfungsbeginn.
Verhältnis zu § 124 AO: Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns bekannt zu geben, ergibt sich aus § 124 Abs. 1 S. 1 AO, weil es sich um Verwaltungsakte handelt, die nach dieser Vorschrift erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden. § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt lediglich die zwischen dem Wirksamwerden dieser Verwaltungsakte und dem Prüfungsbeginn einzuhaltende Frist.
Verhältnis zu § 171 AO: Zwischen der prüfungsbedingten Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO und den Regelungen des § 197 AO bestehen in mehrfacher Hinsicht Wechselwirkungen. Nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nur durch den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung, sondern auch dadurch gehemmt, dass deren Beginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben wird. Grund der Hinausschiebung kann insbesondere ein Verlegungsantrag nach § 197 Abs. 2 AO sein.
Nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO endet die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach § 197 Abs. 5 S. 2 AO beginnt diese Fünfjahresfrist abweichend von § 171 Abs. 4 S. 3 AO bereits mit Ablauf des auf das Kalenderjahr der Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Kalenderjahres, wenn die Prüfungsanordnung entgegen § 197 Abs. 1 S. 1 AO bis dahin nicht bekannt gegeben wurde.
Verhältnis zu § 196 AO: Die Regelung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO, wonach die Prüfungsanordnung in Fällen, in denen die Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von deren Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden soll, insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben ist, hat deklaratorischen Charakter. Da die gegenüber der Gesellschaft ergehende Prüfungsanordnung nur dieser gegenüber Rechtswirkungen auslöst, bedarf es gegenüber den in § 194 Abs. 2 AO genannten Personen selbständiger Prüfungsanordnungen nach § 196 AO, um die Pflicht zur Duldung der Außenprüfung zu begründen.
Verhältnis zu § 200 AO: Das nach § 197 Abs. 3 AO mit der Prüfungsanordnung verbundene Verlangen nach Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen stellt ein Mitwirkungsverlangen i. S. v. § 200 Abs. 1 AO dar.
Verhältnis zu § 200a AO: Mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung beginnt die Sechsmonatsfrist des § 200a Abs. 1 S. 1 AO, nach deren Ablauf ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen an den Stpfl. gerichtet werden kann.
Verhältnis zu § 371 AO: Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hat nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO die Folge, dass die Selbstanzeige im sachlichen und zeitlichen Wirkungsbereich der Prüfungsanordnung ausgeschlossen ist.