Rz. 21

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 sind Angaben zu der Person des Intermediärs zu machen, wobei in Nr. 10 und S. 2 ergänzende Angaben gefordert werden. Ist der Intermediär eine natürliche Person, sind Familienname und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt anzugeben. Ist er keine natürliche Person, d. h. eine Körperschaft oder Personengesellschaft, ist die Firma oder der Name anzugeben. Als weitere Angaben sind sowohl für natürliche Personen als auch für andere Personen die Anschrift und der Staat der Ansässigkeit anzugeben. Ansässig ist der Intermediär dort, wo er einer der unbeschränkten Steuerpflicht entsprechenden Steuerpflicht unterliegt. Ist das in mehr als einem Staat der Fall, richtet sich die Ansässigkeit nach der "tie-breaker-rule" entsprechend Art. 4 OECD-MA, wenn ein DBA anwendbar ist. Ist das nicht der Fall, sind m. E. beide Staaten als Ansässigkeitsstaat anzugeben. Außerdem ist das für den Staat oder die Staaten der Ansässigkeit gültige Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer anzugeben. Zum Datenschutz Rz. 20.[1]

 

Rz. 22

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 sind Angaben zu dem Nutzer zu machen, die den Angaben zu dem Intermediär entsprechen. Siehe daher Rz. 21. Betrifft die Steuergestaltung mehr als einen Nutzer, sind entsprechende Angaben auch zu den anderen Nutzern zu machen. Zum Datenschutz Rz. 20.[2]

 

Rz. 23

Abs. 3 S. 1 Nr. 3 erweitert die Angaben in der Mitteilung auf verbundene Unternehmen des Intermediärs oder Nutzers, die an der Steuergestaltung beteiligt sind. Ein mit dem Intermediär verbundenes Unternehmen ist beteiligt, wenn es an der Konzeption oder Vermarktung der Steuergestaltung mitgewirkt hat. Ein mit dem Nutzer verbundenes Unternehmen ist beteiligt, wenn es in die Implementierung der Steuergestaltung einbezogen ist, etwa als Vertragspartner, Empfänger von Einlagen von Geld- oder Sachkapital oder in ähnlicher Weise. Für den Begriff des verbundenen Unternehmens verweist die Vorschrift auf § 138e Abs. 3 AO; hierzu § 138e AO Rz. 170. Es sind Angaben zu machen, die denen der Nr. 1 und 2 entsprechen; siehe daher Rz. 21. Einschränkend ist das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer nur anzugeben, soweit sie dem Intermediär bekannt sind. Zum Datenschutz Rz. 20.[3]

[1] Im Einzelnen zu den Angaben für den Intermediär BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 205–210.
[2] Zu den Angaben im Einzelnen BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 211–214.
[3] Zu den Angaben BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 215f.

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