Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 51
§ 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in einem oder mehreren anderen EU-Staaten zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Intermediär von der Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, aber auch nur dann, befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mitteilung in einem anderen EU-Staat in Übereinstimmung mit den dort geltenden Vorschriften und mit dem Inhalt des § 138f Abs. 3 AO der dort zuständigen Behörde übersandt worden ist. Eine Frist für diesen Nachweis besteht, anders als für die Mitteilungspflicht, nicht. Zweck der Regelung ist, eine mehrfache Mitteilung in verschiedenen EU-Staaten, die nur zur Verwirrung führen würde, zu verhindern. Zu diesem Zweck bestimmt die Amtshilferichtlinie, dass die Mitteilung nur in dem EU-Staat einzureichen ist, in dem zuerst einer der Anknüpfungstatbestände entsprechend § 138f Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist, wobei die dort aufgeführte Reihenfolge der Anknüpfungstatbestände maßgebend ist.
Rz. 52
Es handelt sich um den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in mindestens einem anderen EU-Staat zur Mitteilung verpflichtet ist und diese Verpflichtung in mindestens einem anderen EU-Staat erfüllt hat. Die Verpflichtung muss sich auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung beziehen. Die Erfüllung der Verpflichtung hinsichtlich einer nur vergleichbaren Steuergestaltung genügt nicht. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich die Mitteilung in den beteiligten EU-Staaten auf den gleichen Nutzer bezieht. Die Verpflichtung gegenüber dem BZSt endet auch nur, wenn der Intermediär seine Mitteilungspflicht in mindestens einem anderen EU-Staat tatsächlich erfüllt hat. Nur die Absicht, diese Meldung in einem anderen EU-Staat einzureichen, genügt nicht. Es genügt für die Befreiung von der Verpflichtung gegenüber dem BZSt auch nicht, dass die Mitteilung von einer anderen Person erbracht worden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Intermediär die Verpflichtung in einem anderen EU-Staat erfüllt haben. Zur Erfüllung durch eine andere Person siehe § 138f Abs. 9 AO (Rz. 53). Zur tatsächlichen Erfüllung der Mitteilungspflicht gehört auch, dass die Meldung den dem § 138f Abs. 3 AO entsprechenden Vorschriften des anderen Staates genügt. Die Mitteilung muss also vollständig, richtig und zeitgerecht erfolgt sein. Eine unvollständige Meldung in dem anderen Staat befreit den Intermediär nicht von der Verpflichtung gegenüber dem BZSt. Schließlich muss der Intermediär in der Lage sein, die Mitteilung in dem anderen EU-Staat gegenüber dem BZSt für Steuern nachzuweisen. Dazu genügt es, wenn der Intermediär die in dem anderen EU-Staat erteilte Registriernummer und die Offenlegungsnummer vorhält und dem BZSt für Steuern auf Anforderung mitteilen kann.