Rz. 8

Für die Einhaltung der GoB bzw. GoBD sind der Buchführungspflichtige bzw. die in §§ 3435 AO genannten Personen verantwortlich.[1] Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft z. B. die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter.[2] Die im Auftrag des stillen Gesellschafters gefertigte Buchführung berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, wobei diese Buchführung jedoch bei der Schätzung von Bedeutung sein kann.[3]

 

Rz. 9

Die Ergebnisse einer ordnungsgemäßen Buchführung sind gemäß § 158 AO regelmäßig der Besteuerung zugrunde zu legen.[4] Das Ergebnis kann jedoch dann ganz oder teilweise verworfen werden, wenn die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall zur Feststellung führt, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist.[5]

 

Rz. 10

Ergeben sich hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit jedoch konkrete Beanstandungen, wobei es auf das sachliche Gewicht des Buchführungsmangels im Rahmen des Buchführungswerks ankommt[6], so führt dies zur Möglichkeit einer Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO.[7] Allerdings ist hierbei von dem Grundsatz auszugehen, dass verwertbare Teile der Buchführung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Die aufgedeckten Fehler sind zu berichtigen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Teilschätzung zur Richtigstellung des Betriebsergebnisses vorzunehmen. Eine Vollschätzung darf also erst dann erfolgen, wenn derart gravierende materielle Mängel vorliegen, die eine Verwendung der Buchführungsergebnisse vollen Umfangs ausschließen.[8]

 

Rz. 11

Aber auch bei einer Vollschätzung müssen aber alle Sachverhaltsumstände und ggf. Einzelheiten der Buchführung berücksichtigt werden.[9] Entscheidend ist allein der objektive Gesamtzustand der Buchführung[10], während ein Verschulden hinsichtlich der Mängel unberücksichtigt zu bleiben hat.[11]

[1] Vgl. auch GoBD Rz. 32.
[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 140 Rz. 11.
[3] FG München v. 17.10.2001, 9 K 5171/88, n. v., Haufe-Index HI649646.
[5] BFH v. 7.11.1990, III B 449/90, BFH/NV 1991, 724 bei ungeklärtem Vermögenszuwachs; FG Hamburg v. 30.3.2007, 7 K 10/06, NWB direkt 2007, 3, Haufe-Index 1763573; Sächsisches FG v. 4.4.2008, 5 V 1035/07, n. v., Haufe-Index HI1977610; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 145 Rz. 22.
[9] BFH v. 8.5.1963, I 253/59, HFR 1964, 7; BFH v. 18.8.1960, IV 299/58 U, BStBl III 1960, 451.

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