Rz. 27

§ 176 AO greift nur ein, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung zuungunsten des Stpfl. erfolgen soll. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift greift der Vertrauensschutz nur zugunsten des Stpfl. ein; Vertrauensschutz zugunsten der Finanzbehörde gibt es danach nicht. Die Änderung der Rechtsprechung muss also zuungunsten des Stpfl. erfolgt sein und bei einer Änderung der Steuerfestsetzung zu einer höheren Belastung des Stpfl. führen. Ob das der Fall ist, beurteilt sich für jeden Steuerbescheid, jede Steuerart und jeden Veranlagungszeitraum gesondert.[1] Vertrauensschutz greift auch dann ein, wenn die Rechtsprechungsänderung in einem Veranlagungszeitraum zu einer Belastung, in einem anderen zu einer Begünstigung des Stpfl. führt. Dann kann der eine Steuerbescheid nicht zulasten des Stpfl. geändert werden, während die Änderung des anderen Steuerbescheids mit der Begünstigung des Stpfl., das Eingreifen von Änderungstatbeständen vorausgesetzt, zu erfolgen hat.

 

Rz. 27a

Da der Vertrauensschutz immer nur für einen bestimmten Steuerbescheid eingreift, kann bei einem bilanzierenden Stpfl. die Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung bzw. der sonstigen in § 176 AO aufgeführten Entscheidungen in einem späteren Steuerbescheid erfolgen, bei dem der Tatbestand des Vertrauensschutzes nicht vorliegt. Hat der Stpfl. etwa in der Bilanz eine Rückstellung gebildet und ergibt sich aus einer späteren geänderten BFH-Rechtsprechung, dass dies nicht zulässig war, kann die Rückstellung in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgelöst werden, für den die erste Steuerfestsetzung nach Veröffentlichung der ändernden BFH-Entscheidung erlassen wird.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 176 AO Rz. 7.

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