Rz. 1

§ 195 AO regelt die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung. S. 1 weist diese Aufgabe grundsätzlich den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden zu. S. 2 eröffnet diesen Finanzbehörden die Möglichkeit, andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung zu beauftragen. S. 3 regelt die Befugnisse, die der beauftragten Finanzbehörde zustehen.

Unter Zuständigkeit ist zum einen die sachliche und zum anderen die örtliche Zuständigkeit zu verstehen. Sie ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Da die Anordnung einer Außenprüfung im Ermessen der Behörde liegt, kommt eine Unbeachtlichkeit des Zuständigkeitsmangels nach § 127 AO auch bei Verstößen allein gegen die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.[1]

[1] BFH v. 25.1.1989, XI R 158/87, BStBl II 1989, 483.

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