Rz. 9

Entsprechend der Regelung in § 208 Abs. 3 AO legt auch § 208a Abs. 3 AO fest, dass die Aufgaben und Befugnisse des BZSt im Übrigen bleiben unberührt bleiben. Wie die vergleichbare Regelung in § 208 Abs. 3 AO hat § 208a Abs. 3 AO eine klarstellende Funktion.[1] Damit soll zum Ausdruck kommen, dass grundsätzlich das Besteuerungsverfahren durch die dafür zuständige Behörde weiterhin durchgeführt werden kann.[2] Anders als bei einem Tätigwerden der Steuerfahndung oder der Behörden des Zollfahndungsdienstes wird bei Vorfeldermittlungen nach § 208a AO keine andere Behörde als im Besteuerungsverfahren tätig. Denn durch § 5 Abs. 1a FVG ist die Vorfeldermittlung eine zusätzliche Aufgabe zu den dem BZSt ohnehin nach § 5 Abs. 1 FVG zugewiesenen Aufgaben. Auf eine rein behördenintern getrennte Organisation kommt es nicht an. Daher ist die Regelung in § 208a Abs. 3 AO überflüssig. Insofern ist die Gesetzesbegründung[3], die auf die Unabhängigkeit und Gleichrangigkeit von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren nach § 393 AO verweist, nicht eindeutig. Denn anders als in der Gesetzesbegründung dargestellt, findet sich dieser Verweis nicht in § 208a Abs. 3 AO, sondern, parallel zur Regelung für die Steuerfahndung, in § 208a Abs. 2 S. 2 AO.

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 208 AO Rz. 165.
[2] Klein/Rüsken, AO, 15. Auf. 2020, § 208 Rz. 58.
[3] BT-Drs. 19/22850, 67.

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