Rz. 41

Nach dem durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügten Abs. 5 hat die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für die Zinsfestsetzungen nach §§ 234 bis 237 AO (d. h. Anrechnung von Stundungs-, Hinterziehungs- Prozess- und Aussetzungszinsen) . Der Abs. 5 stellt klar, dass die Zinsfestsetzung nach § 233a AO Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzungen ist, auf die angerechnet werden soll[2], verbunden mit der entsprechenden Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m.§ 171 Abs. 10 AO.

Die Regelung ist vorbehaltlich des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und des Abs. 16 in allen am 21.7.2022 anhängigen Verfahren anzuwenden.[3]

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