Rz. 45
Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen