Rz. 3
§ 32b Abs. 1 AO befreit die verantwortliche Finanzbehörde in bestimmten Fällen zusätzlich zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO vorgesehenen Ausnahmetatbeständen von ihrer Informationspflicht im Rahmen der Datenverarbeitung von nicht bei der betroffenen Person erhobenen Daten gem. Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO. In Abs. 1 sind die einzelnen Ausnahmetatbestände aufgeführt. Unterbleibt eine Information nach Abs. 1, treffen die verantwortliche Finanzbehörde nach Abs. 3 die Pflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Für die Information der betroffenen Person über die Übermittlung an bestimmte öffentliche Stellen statuiert Abs. 2 ein Zustimmungserfordernis dieser Stellen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 32b AO ist entsprechend Art. 14 DSGVO, dass die verantwortliche Finanzbehörde die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt.
Die Vorschrift ist an § 33 Abs. 1 BDSG angelehnt und weist inhaltliche Parallelen zu § 32a AO auf. Die Regelungen sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen.
2.2.1 § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO
Rz. 4
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO besteht keine Informationspflicht, soweit die Erteilung der Information
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben i. S. v. Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde (Buchst. a) oder
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Diese Ausnahmetatbestände sind inhaltlich an die Ausnahmen in § 32a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO angelehnt. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen.
2.2.2 § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO
Rz. 5
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 AO schränkt die Informationspflicht für den Fall ein, dass die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder der Finanzbehörden, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
Eine vergleichbare Einschränkung ist bereits in Art. 14 Abs. 5 Buchst. d DSGVO angelegt, wenn demgemäß der Wahrung eines Berufsgeheimnisses der Vorrang vor dem Informationsbedürfnis des Betroffenen eingeräumt wird.