Rz. 36

Die Zahlungspflicht ist in § 34 Abs. 1 S. 2 AO besonders hervorgehoben worden. Die verpflichtete Person hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwaltet. Die Hervorhebung bringt allerdings zugleich eine deutliche Beschränkung der Zahlungspflicht zum Ausdruck. Nur aus den Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, hat der Verpflichtete die Zahlung sicherzustellen.[1] Beim Fehlen vorhandener Mittel ist regelmäßig ein pflichtwidriges Verhalten des Verpflichteten nicht gegeben.[2] Eine Verpflichtung zur Beschaffung weiterer Mittel oder gar zum Einsatz eigener Vermögenswerte besteht nicht.[3] Die Finanzbehörde, die die verpflichtete Person in Haftung nimmt, hat darzutun, dass dieser hinreichende Geldmittel zur Entrichtung der von der vertretenen Person geschuldeten Steuern oder anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Verfügung standen.[4] Der Geschäftsführer hat auf Befragen die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.[5] und trägt die Feststellungslast.[6]

 

Rz. 37

Für die verwalteten Mittel ist nicht allein auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit vorhandenen Zahlungsmittel abzustellen. Sie umfassen auch die Zahlungsmittel, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs zur Verfügung gestanden haben.[7] Bestehen bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bereits fällige steuerliche Verbindlichkeiten, hat der neue Geschäftsführer für eine alsbaldige Tilgung Sorge zu tragen.[8] Werden z. B. grob fahrlässig Betriebseinnahmen der GmbH nicht erklärt und Aufwendungen der Lebensführung der Gesellschafter als Betriebsausgaben abgezogen, so wird die Haftung des Geschäftsführers nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Fälligkeit der Steueransprüche nicht mehr genügend Zahlungsmittel zur Verfügung stehen.[9] Die Zahlungspflicht hat auch derjenige, der zum Kreis der Personen des § 34 AO gehört, im Innenverhältnis zu anderen Verpflichteten jedoch zur Verwaltung von Geldmitteln nicht zuständig und damit auch nicht berechtigt ist (z. B. Geschäftsführer für den technischen Bereich). Er muss, wenn dafür Anlass besteht, insbesondere an der Abführung der LSt zu zweifeln, auf die anderen Geschäftsführer entsprechenden Einfluss nehmen, dass die steuerlichen Pflichten des Vertretenen erfüllt werden.[10]

 

Rz. 38

Die eingeschränkte Zahlungsverpflichtung der verpflichteten Person nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO befreit diese allerdings nicht von eventuell bestehenden auch außersteuerlichen Pflichten, wie etwa der Notwendigkeit der Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit. Ein Geschäftsführer, der sich hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten in dem Unternehmen bzw. Unternehmensverband nicht durchsetzen kann, muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Folgen notfalls sein Amt niederlegen.[11]

 

Rz. 39

Sind die im verwalteten Bereich vorhandenen Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden ausreichend, so ist das FA zwar nicht vorrangig, aber auch nicht schlechter zu behandeln als die anderen Gläubiger (Grundsatz der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger).[12] Die steuerlichen Zahlungspflichten sind wenigstens im gleichen Verhältnis zu erfüllen wie andere Zahlungspflichten. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Herkunft der vorhandenen, insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmittel[13] und auf die Stärke des Drucks, den der eine oder andere Gläubiger auf den Verpflichteten ausübt. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Charakter der Haftung als Schadensersatz.[14] Maßgebend für den Haftungsumfang ist es somit, inwieweit die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden (Steuerausfall) kausal geworden ist. Danach kann vom Haftenden nur erwartet werden, dass er das FA nicht benachteiligt. Wenn allerdings durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen den Verpflichteten hindern, das FA im gleichen Verhältnis zu bedienen, so kann hierin keine Pflichtverletzung gesehen werden.[15] Maßgebend für die Betrachtung der gleichmäßigen Bedienung der steuerlichen und der anderen Verbindlichkeiten ist regelmäßig die Zeit ab erstmaliger gesetzlicher Fälligkeit bis zur eventuellen Zahlungsunfähigkeit.[16] Allerdings kann im vorhergegangenen Verhalten des Verpflichteten bereits ein Fehlverhalten gelegen haben, das zu einer Haftung nach § 69 AO führen kann. Im Übrigen kann eine zu hohe Zahlung an das FA auch eine Benachteiligung der anderen Gläubiger bedeuten, die zu einer Anfechtbarkeit gem. §§ 130, 131 InsO führt.[17]

 

Rz. 40

Der Steuerberater ist zwar keine Person i. S. d. § 34 AO; wechselt allerdings der Steuerberater bzw. sein Büro, so ist dies ein besonderer Anlass zu einer genaueren Überwachung und Überprüfung der Pflichterfüllung durch die unter § 34 AO fallenden Personen.[18]

 

Rz. 41

Bei der Lohnsteuer mit Ausnahme der pauschalierten LSt[19] reicht ein gleichmäßiges Bedienen aller Gläubiger und deswegen eine nur teilweise Abführung der LSt nicht aus. Die LSt ist ein Teil des Bruttogehalts bzw. -lohns, der vom Arbeitgeber einbehalten wird und abzuführen ist. Jede Teilunterlassung des Abführens ver...

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