Rz. 112
Für die Aufhebung und Änderung der AdV-Entscheidung gelten §§ 129, 130, 131, 132 AO.[1]
Rz. 112a
Dies ergibt sich daraus, dass die §§ 130, 131, 132 AO Verfahrensentscheidungen erfassen.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen