Rz. 112

Für die Aufhebung und Änderung der AdV-Entscheidung gelten §§ 129, 130, 131, 132 AO.[1]

 

Rz. 112a

Dies ergibt sich daraus, dass die §§ 130, 131, 132 AO Verfahrensentscheidungen erfassen.[2]

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 85.
[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rz. 11.

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