Rz. 43

Der Begriff der elektronischen Aufzeichnungssysteme ergibt sich aus § 146a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO i. V .m. § 1 S. 1 KassenSichV. Danach handelt es sich um elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nach dem insoweit zutreffenden AEAO[1] muss diese zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen dienen und somit Grundaufzeichnungen erstellen.[2] Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme gem. AEAO[3], wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen – z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern – sowie an Geldes statt angenommene Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und Ähnliches. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestands besteht.

Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO gehören gem. § 146a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 1 S. 2 KassenSichV Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge[4], elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte. Im Hinblick auf die hohen Manipulationsgefahren und den auch in der Praxis häufig vorkommenden Manipulationen insb. im Bereich der Taxameter sowie der Geld- und Warenspielgeräte sind zumindest einige der vorgenannten Ausnahmen nicht zielführend.[5]

[1] Nr. 2.1.4 zu § 146.
[2] Vgl. dazu vertiefend Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 188ff.
[3] Nr. 1.2 zu § 146a.
[5] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 11; Becker, BBK 2017, 116, 121f.; Schlepp/Köster/Jungen, FR 2018, 548, 553.

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