Rz. 53

Die (bußgeldrechtliche) Verfolgung der Gefährdung der Abzugsteuern verjährt gem. § 384 AO nach fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[1] Zur Problematik der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist auf § 380 AO vgl. § 384 AO Rz. 2.

Da es sich bei § 380 AO um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, beginnt die Verjährung insoweit, sobald die Pflicht zum Handeln fortfällt. Folglich beginnt sie erst, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt, was z. B. durch die nachträgliche Abführung der Steuerabzugsbeträge erfolgen kann.[2]

[1] § 376 AO Rz. 4f.
[2] § 384 AO Rz. 3.

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