Rz. 23

Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Da die Verbrauchsteuergefährdung nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG, sodass sich die Verfolgungsverjährung an der angedrohten Maximalgeldbuße orientiert.

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aktivem Tun auf die Vornahme der Verletzungshandlung bzw. bei Unterlassen auf den Fälligkeitstermin zur Vornahme der Handlung abzustellen.[1]

[1] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 381 AO 78. Lfg. 01.2023, Rz. 44.

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