Rz. 31

Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Da die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG, sodass sich die Verfolgungsverjährung an der angedrohten Maximalgeldbuße orientiert.

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aktivem Tun auf die Vornahme der Verletzungshandlung bzw. bei Unterlassen auf den Fälligkeitstermin zur Vornahme der Handlung abzustellen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge