Rz. 17
Nach der Grundregel des Abs. 1 sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Die Vorschrift geht von dem Regelfall aus, dass der rechtliche Eigentümer zugleich der wirtschaftliche Eigentümer ist, weil er nicht i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausgeschlossen werden kann.[1]
Da nicht nur Sachen i. S. v. § 90 BGB Gegenstand der Zurechnung sind, ist der von dem Gesetz verwendete Begriff "Eigentümer" nicht buchstäblich, sondern i. S. d. nach Maßgabe des Zivilrechts Berechtigten zu verstehen.[2] Daher sind Sachen dem Eigentümer, Forderungen dem Gläubiger, Anteile dem Gesellschafter und andere Rechte dem Rechtsinhaber zuzurechnen.[3] Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind grundsätzlich demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.[4]
Rz. 18–20 einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen