Rz. 45

Die Regelung in Abs. 2 S. 1, wonach Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben, bestimmt (nur) den Umfang der sich aus S. 1 ergebenden Eigenhaftung des Erben.[1] Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass sich die Antwort auf die Frage, welche Schulden aus dem Nachlass zu entrichten sind, nicht aus den steuerrechtlichen Vorschriften, sondern im Wege einer Rechtsgrundverweisung aus den §§ 1967ff. BGB ergibt, die die "Haftung" des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten regeln. Dort gilt der Grundsatz, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt[2], aber beschränkbar haftet.[3] Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Abgabenrecht keine Beschränkung der Eigenhaftung des Steuerschuldners kennt. Sie gilt nur für den Erben und ist auf andere Fälle zivilrechtlicher Haftungsbeschränkung nicht analog anwendbar.[4]

[1] BFH v. .7.1983, VII R 31/82, BStBl II 1983, 653.
[4] BFH v. 19.5.1988, X R 27/80, BStBl II 1988, 716; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rz. 22; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 45 Rz. 15.

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